Teil I: Rad- und Wanderweg
Sehr geehrte Damen und Herren
in dem Beschluss zur „Außenbereichssatzung...“ wird mit keinem Wort erwähnt, dass ein öffentlicher, gemeindlicher Weg über das Flurstück 64 (Gemarkung Rodenberg) von Hanstorf nach Rodenberg führt. Dieser ist als Rad- und Wanderweg von Schönberg nach Grevesmühlen mehrfach ausgeschildert und in den Karten des Kreises Nordwest-Mecklenburg verzeichnet. Auch ist er in ortsüblicher Art und zur Sicherheit der Nutzer mit Straßenbeleuchtung versehen. Von den Gemeindearbeitern wird der Weg regelmäßig gemäht und gepflegt.
Die „Außenbereichssatzung...Rodenberg“ zielt in erster Linie auf eine angestrebte Bebauung des oberen südlichen Teils des Flurstücks 64 ab, zumal der private Initiator auch Eigentümer dieses Grundstücks ist und die Fläche vorgeblich als Alterswohnsitz nutzen möchte. Andere Eigentümer von Grundstücken, die in den Geltungsbereich der Satzung einbezogen wurden, sind nicht aktiv an der Außenbereichssatzung beteiligt.
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Die Überwegung von Hanstorf nach Rodenberg gibt es sicherlich schon seit 800 Jahren. Dass der Wanderweg nicht im öffentlichen Eigentum steht, erklärt sich aus der historischen Lage:
- Die Stepenitz diente anfänglich als Grenze zwischen slawische Obodriten und und Polaben, später als Grenze zwischen dem Herzogtum Lauenburg und Bistum Ratzeburg. Es ist davon auszugehen, dass es einen regen Grenzverkehr gegeben hat. Der exakte Verlauf der „Stepniza“ [slav. Zu deutsch „Sumpffluss“] war nicht festgelegt.
Später gehörte die Stepenitz zu Lübeck. In der Neuzeit gehörte das Flurstück 64 der LPG Papenhusen. Erst durch die „Wende“ und die Rückkehr das Antragstellers wurden die Flusswiesen privatisiert.
Nach der Neubildung der Gemeinde Stepenitztal im Jahr 2014 wurden zwar öffentliche Wege an den Antragsteller veräußert. Ein Tausch von Verkehrsflächen in diesem Bereich wurde allerdings unterlassen.
- Der Weg auf dem Flurstück dient als Feuerwehrzufahrt für Löschfahrzeuge und Rettungswagen.
- Der Weg dient als Zufahrt der WBV- Amphibienfahrzeuge zum Ausmähen der Stepenitzufer.
- Der weg wird regelmäßig
durch die Gemeindearbeiter
gepflegt.
- Eine Wasserversorgungsleitung
des Zweckverbandes verläuft entlang des Weges
Eine Verlegung des Weges an das Flurstück 66 ist problematisch, da an der Grenze auf dem Dorfplatz (Flurstück 69/1) ein Linden–Assemble von 7 Bäumen steht, die eine alternative Durchfahrt nicht zulassen. Die Bäume sind ca. 130 Jahre als und haben einen Durchmesser von ca. 1,30 Meter und eine Höhe von ca. 30 Metern. Sie stehen in einem Abstand von ca. 2 Metern. Eine Verlegung der Stepenitz-Zufahrt bedeutet die Fällung mindestens eines Baumes.
- Ein weiteres Argument gegen die private Außenbereichssatzung ist die
Feudalherren-Mentalität des Antragstellers. Er sagte wörtlich – am 15.04.2023:
„Es ist
mein außerordentliches Recht, auf
meinem Grundstück das Betreten des Grundstückes zu verweigern… Dies ist
ein von mir geduldeter
[Gemeinde-]Weg, wo ich als Eigentümer darauf bestehen darf, Menschen, die ich nicht verstehe, hier über mein Grundstück zu lassen.“
- Zwar ist die Überquerung des Grundstücks aufgrund des Gewohnheitsrecht zulässig. Eine formaljuristische Klärung wäre aber angesichts der angestrebten „Außenbereichs-satzung ...Rodenberg“ sinnvoll.
- Gemäß
§ 25 Naturschutz-Ausführungs-Gesetz
( NatSchAG M-V) wäre das Betreten „aller Flächen“ zulässig1: -
1(Satz 1) Soweit durch Rechtsvorschrift nichts Anderes geregelt ist, darf jede Person in der freien Landschaft auf eigene Gefahr Privatwege (private Straßen und Wege aller Art) sowie Wegeränder und Feldraine zum Zwecke der naturverträglichen Erholung betreten und mit einem Fahrrad befahren…
- Laut 43 NatSchAG M-V –
(S.1) handelt Ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig,
als Eigentümer … das Betreten der freien Landschaft durch Sperrungen verwehrt oder wesentlich einschränkt… Dieses ist mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro belegt.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Stepenitztal wird gebeten, die Fläche des Rad- und Wanderweges bzw. des Versorgungsweges auf dem Flurstück 64 käuflich zu erwerben und so weit wie nötig auszubauen und zu befestigen.
Eine Verlegung des historischen Verbindungsweges Hanstorf – Rodenberg sollte vermieden werden, das dieses einen erheblichen Eingriff in den Baumbestand, in das Landschaftsbild und das klassische Erscheinungsbild des Dorfplatzes und der gewachsenen denkmalgeschützten Bebauung eingreift.
Hochachtungsvoll
V.i.S.d.P.: Butch Speck
Gemeinde Stepenitztal NWM
Alle Rechte vorbehalten | V.i.S.d.P.: Butch Speck - Hanstorf 1, 23936 Gemeinde Stepenitztal