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siehe auch im "BLOG": Außenbereichssatzung der Gemeinde Stepenitztal für Rodenberg
Bekanntmachung der Gemeinde Stepenitztal
Außenbereichssatzung im Ortsteil Rodenberg umfasst das unbebaute Grundstück (Flurstück 64) nördlich des Dorfplatzes im Ortsteil Rodenberg.
Die Außenbereichssatzung für einen Teilbereich im Ortsteil Rodenberg liegt
vom 28.03.2023 bis 28.04.2023
im Bauamt des Amtes Grevesmühlen-Land, Haus 2, 1.OG, Rathausplatz 1, 23936 Grevesmühlen aus
Kommentar:
ES GEHT UNS EIGENTLICH NICHT AN! ...könnte man einwenden!
Das Problem ist aber der geschickte Ablauf der Verwaltungsprozedur:
- Jetzt könnte man im Rahmen der Bürgerbeteiligung Stellung nehmen – die nicht verbindlich ist!
- Später – im Baurechtsverfahren – können nur noch die Nachbarn und „Betroffenen“ Einsprüche erheben. Dann aber kann gesagt werden: „das hättet ihr damals machen sollen!“
- Die Gemeindevertretung wäre gut beraten, wenn sie diese private Außenbereichssatzung für einen Teilbereich“ gewissenhaft prüfen würde.
Während dieser Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgeben werden.
- An das Amt Grevesmühlen Land, Rathausplatz 1, 23936 Grevesmühlen oder per
- E-Mail:
Bichbaeumer@Grevesmuehlen.de Tel: 03881 723-165 (Frau Bichbäumer)
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Ist Hanstorf ein wenig verrückt?
Das Katasteramt GVM hat das Dorf vermessen und festgestellt, dass der Ort
9,20 Meter "aus dem Lot" ist.
Im Auftrage der Gemeinde Stepenitztal hat das Katasteramt die Grenzen der Gemeindestraßen im nordwestlichen Bereich vermessen lassen.
Das Ergebnis war dermaßen peinlich, dass das Amt nur von "Verwerfungen zum Außenbereich" spricht und beschloss, die Vermessungsergebnisse zu ignorieren.
Wie kam es dazu?
Die
alte "Dorfstraße" nach Seedorf (Flurstück 139/3) wurde im Rahmen der Zusammenlegung von Ackerflächen im Jahre 1980 schlicht umgepflügt.
Eine offizielle "Entwidmung" wurde verdaddelt und der genaue Verlauf des Weges und die Erinnerung daran ging verloren.
Als im Jahre 2018 ein Teilstück wieder abgeteilt wurde, tauchte auch das Flurstück der Gemeinde wieder auf, das zuvor kostenfrei von den Pächtern genutzt wurde.
Dass "irgend etwas faul" war mit den Grenzverläufen im Ort, war allgemein bekannt... aber man legt sich nicht mit der Obrigkeit an und genießt stillschweigend die Vorteile.
Die Gemeinde - und wohl auch das Katasteramt - wollte es genau wissen und verschwendeten mehr als 140 Stunden "im Feld", um die Ergebnisse der letzen Vermessung (1946) nachzuprüfen.
Für die Bodenreform von 1947 wurden die vorhandenen Grundstücksflächen neu vermessen.
Es wurden Pföcke eingeschlagen, Grenzsteine gesetzt und heimliche "Untermarkierungen" vorgenommen, denn: "Die Vermesser kennen ihre Pappenheimer..."
Es kam, was kommen musste: Die Grenzsteine wurden geklaut und sollen gerüchtehalber den Fußboden eines Kellergewölbes schmücken...
Die versteckten Markierungen (Flaschen, Tonrohre und Ziegelsteine) aber blieben im Boden. Diese galt es zu finden...
... und man wurde fündig! - allerdings nicht an den Grenzpunkten, die im Jahre 2002 bei der Digitalisierung errechnet wurden.
Die Abweichung betrug im Außenbereich an der Straße Papenhusen- Mummendorf 9,20 Meter.
Auf der Karte oben erkennen Sie die SCHWARZEN diritalisierten Grenzen von 2002 und die ROTEN Grenzen aus der Zeit von 1890 bis 2001.
Die Grundstücksgrenzen, auf denen früher die Zäune und Hecken errichtet wurden, stehen plötzlich auf fremden Boden - oder umgekehrt:
Die offiziellen Grenzen verlaufen plötzlich mitten durch den Garten.
Wie kam es dazu?
Nach der Wende, im Jahre 1991, waren die Baumärkte voll von Material und nach langer Pause wurden in Hanstorf neue Gebäude errichtet. Wo früher drauflosgebaut werden durfte, wurde nun eine Baugenehmigung und ein Eintrag in das Liegenschaftskataster verlangt. Das Wessi-Vermessungsbüro hat losgelegt und sich auf die Angaben der Bewohner verlassen, da man von den Grenzsteinen der Bodenreform nichts mehr wusste und auch nichts wissen wollte. Ein Grundstück nach dem anderen wurde "erschlossen" und der Vermesser stützte sich auf die vorhergehende Messergebnisse.
Zu keiner Zeit wurde nach den alten Messpunkten der Bodenreform von 1946 geforscht.
Erst bei der Digitalisierung im Jahre 2002 besann man sich auf den "Handriss" von 1946 und richtete die Grundstücke danach aus. Allerdings legte man das "Raster-Netz" der Bodenreform auf die Messpunkte "nach 1991". Jeder hatte zwar die (annähernd) gleiche Menge Boden und einen ähnlichen Grundstückschnitt - aber nicht genau dort, wo es vorher lag. "Kleine Abweichungen" entstanden an den westlichen und östlichen Rändern des "Innenbereiches".
In unserem Fall wurden das Grundstück (versehendlich) um 9,20 Meter nach Osten verschoben. Die Fläche des Grundstücks 154/2, das seit Anbeginn der Vermessung 7.100 m² groß war (1890 bzw. 1947), wurde offiziell um 380 m² reduziert: "Die haben früher nicht so genau gemessen! 10 Prozent sind immer drin" war die lapidare Antwort auf unsere Beschwerde. Immerhin hatten wir für die volle Fläche bezahlt.
Nun ist die Sache rechtsanhängig und muss durch das Gericht geklärt werden.
Die Fakten (die gefundenen Ziegelsteine) sind eindeutig. Hanstorf ist in der Peripherie ein wenig verrückt - um 9,20 Meter.
Wie damit umgegangen wird, wäre zu klären. Erst einmal aber sollte das Katasteramt den Schneid haben, die Fakten auf den Tisch zu legen und die Konsequenzen der "Vermessung" aufzuzeigen. Ob dann das Dorf "gerade gerückt" wird, das sollte man mit den Bürgern aushandeln.
Wir hätten gern eine korrekte Vermessung auf Grundlage der Grenzpunkte des Handrisses von 1946.
Die gefundenen Untermarkierungen der Bodenreform sind eindeutig und wurden in dem "Grenzprotokoll von 1947" von ca. 30 Unterzeichnern bestätigt. In der aktuellen Vermessung 2022 wurden die Punkte bestätigt.
Es ist lediglich eine behördliche Entscheidung, diese Vermessungs-Ergebnisse als "Verwerfungen im Außenbereich" einzustufen.
Ein Nachweis dieser "Spannungen" wurde nicht erbracht. Es wurde bisher nicht mitgeteilt, was die Ursache diese "Abweichungen" ist und ob außerhalb oder innerhalb des Ortes ihren Ursprung hat.
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Hanstorf 22.12.2021
Sehr geehrte Damen und Herren
gegen den o.g. Feststellungsbescheid vom 07.12.2021 erheben wir hiermit
form- und fristgerecht Widerspruch
und beantragen die
Einstufung des Baches als „Gewässer zweiter Ordnung“ gem. § 48 Abs.1 Nr.2 LwaG-MV
und den Schutz der noch vorhandenen Bachbettverläufe des "Hanstorfer Baches"
Zur Begründung:
A) Beteiligte
B) Ergänzungsbericht, Einbeziehung Beteiligter
C) Ziel der Melioration, Nutzung des vorhandenen Bachlaufes, Dimensionierung
D) Unterhaltspflicht des WBV-GVM
E) Klassifizierung
F) Drainage
G) Vorfluter
H) Landwirtschaftliche Fläche
I) Persönliches
K) Zusammenfassung
Zusammenfassend ist zu sagen, dass der „Feststellungsbescheid“ weder formal noch inhaltlich den Erfordernissen entspricht.
Unser Widerspruch nimmt ausdrücklich Bezug auf das Urteil des Verwaltungsgericht Greifswald vom 11. Dez. 2014 - 3 A 945/13 und den Ausführungen von
Prof.Dr. Sauthoff.
- Es wurden weder alle beteiligten Parteien angehört noch Stellungnahmen eingeholt von Fachverbänden und Interessenvertretungen.
- Eine Abwägung von Interessen und eine Berücksichtigung der ökologischen Erfordernisse hat nicht stattgefunden.
- Inhaltlich wurden keine Gesetze, Merkmale und Umwelt-Planungen herangezogen, die in objektiver Weise mit dem Vorhaben abgewogen wurden. Eine Reduzierung auf den Fokus der „Produktivität der Landwirtschaft“ ist offensichtlich.
- Nutznießer wäre einzig und allein die industrielle Landwirtschaft.
- Geschädigte wären die Vorfluter Luisenhof, Öko-Wald, Erlenbrüche, Restbestände der vorhandenen Gräben und die Flora und Fauna, die sich an den Verläufen angesiedelt haben.
Um eine gerichtliche Überprüfung des „Feststellungsbescheid“ zu vermeiden, bitten wir darum, diesen auf seine Zulässigkeit und Folgen zu überprüfen.
A) Für den Feststellungsbescheid von 07.12.2021 der Unteren Wasserbehörde wurden als Beteiligte lediglich die Gemeinde Stepenitztal und der Wasser- und Bodenverband „Stepenitz-Maurine“ in Grevesmühlen hinzugezogen.
Wie in der „Begründung“ festgestellt, durchfließt das Gewässer diverse Flurstücke der Gemarkung Hanstorf, die im Besitz verschiedener Eigentümer stehen.
Obwohl diese mittelbar oder unmittelbar von den Auswirkungen des Feststellungsbescheides betroffen sind, wurden sie nicht in die Beteiligung einbezogen.
Insbesondere sind hier zu nennen:
- Land Mecklenburg – Vorpommern (bzw. die Landgesellschaft MV)
- BVVG (Bodenverwertungs- und -verwaltungs Gesellschaft mbH)
- div. Eigentümer der Flurstücke 138/3;124/4; 122/3; 123;201/1-3; 204/1-3; 205; 206; 207; etc.)
- NaBu M-V (Naturschutzgebiet Stepenitztal)
- Forst: Gräflich Nesselroder Verwaltung Herrenstein
- Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt (Dr. Kemsies) im Rahmen der
Maßnahmen der Wasserrahmenrichtlinien-„Step-0400-M-06“
- private Eigentümer von betroffenen Flächen
Diese sollten - als direkte Beteiligte - in die Erörterung einbezogen werden.1
- Auf die Notwendigkeit der Teilhabe wird unten näher eingegangen werden.
B) Der „Feststellungsbescheid“ nimmt in der „Begründung“ Bezug auf einen „Erläuterungsbericht“, der dem Bescheid nicht beiliegt.
- Er basiert auf dem Bericht des Projekts „Vorflut und Dränung Schmachthagen V/1 Reg. Nr. 44-26g/067ME/2941/78 vom Mai 1978, der sich auf
privatrechtliche Meliorations-maßnahmen der landwirtschaftlichen Flächen der Landwirtschaftlichen Produktions-Genossenschaft (LPG)-Mallentin bezieht. Ob diese Maßnahmen der Verrohrung des vorhandenen Fließgewässers „Hanstorfer Bach“ rechtskonform im Sinne einer ordnungsbehördlichen
Umwidmung des Gewässers waren, ist zurzeit
im Rahmen einer Klage gegen die Gemeinde Stepenitztal vor dem Verwaltungsgericht Schwerin rechtsanhängig
(AZ: 7 A 1807/ 21 SN).
Es wird geprüft, ob für die Maßnahmen im Jahre 1978 des nicht-staatlichen Meliorationskombinats (im Bereich der Flur Hanstorf) die staatlichen Organe (Rat der Gemeinde, Bezirksver-waltung etc.) ausreichend einbezogen wurden.2
- In den jetzige „Feststellungsbescheid“ wurden nicht einbezogen die
C) In dem „Feststellungsbescheid“ wird
c1) das
Ziel benannt, durch eine „technische Lösung die Voraussetzung für eine intensive Bewirtschaftung zu schaffen und Grünflächen in Acker umzuwandeln“.
Diese Zielsetzung aus der Zeit der „kollektiven Agrarwirtschaft“ der DDR wird 1:1 unreflektiert übernommen. Es wird
nicht erwähnt, dass bis zu diesem Zeitpunkt (1978) ein Bachlauf vom „Luisenhof“ bis zur Einleitung in die Stepenitz bestanden hat, der weitestgehend vollständig erhalten und intakt war. Bereits im Jahre 1330 wird die Siedlung Hanstorf (Johannfielt) im „Ratzeburger Zehntregister“ erwähnt. Diese hat den „Hanstorfer Bach“ zur Trinkwasserversorgung und zu Entsorgung von Abwässern genutzt. Auch im landwirtschaftlichen Bereich wurde dieser Bach intensiv zur Bewässerung und Entwässerung der ( z.T.Handtuch-) Felder genutzt
( siehe Luftbild 1953).
Im Bereich des Ortes Hanstorf diente der Bach als Tränke für die Tierproduktion der LPG Papenhusen und zur Entwässerung und Klärung der Gülle (Kuhstall, Benedikten-Koppel). Dieser Bachlauf führte – laut Aussage älterer Einwohner – ganzjährig ausreichend Wasser. (Zeugen können benannt werden)
c2) die These aufgestellt, dass die Rohrleitung „BRL A“ Hauptsammler des Komplexes „Dränung Schmachthagen“ sei. Dieses trifft nicht zu.
„Schmachthagen“ liegt ca. 10 km entfernt auf der östlichen Seite der LPG Mallentin und ist vollkommen unabhängig von diese Maßnahme.
C3) Ergänzend zu dem Hanstorfer Bach – nennen wir ihn „BRL A“ - gibt es weitere Abflüsse des Staatswaldes Holm: z.B. „BRL-B“ mit einem Wasser-Einzugsgebiet von 45 ha Wald, der z.T. ein offener Bachlauf war und ist. Östlich liegt der noch existierende Bach … (Flurstück 193) mit ca. 80 ha. Einzugsgebiet.
C4) Der Verlauf des Hanstorfer Baches bildet beim „Luisenhof“ (südlich von Tramm) die südliche Grenze zum Grundstück 226/4 und verläuft als offener Graben von 280 Meter Länge durch den „Ur-Wald“. Als „BRL-A“ führte er - gemeinsam mit einem Weg - über das Flurstück 212 bis zur (neuen) Zuwegung Hanstorf <> B 105.
In den Schwarzerlenbrüchen auf dem Flurstück 204/3 ist der offene Grabenverlauf noch zu finden.
Auch in den aktuellen Grundbüchern und Liegenschaftskataster ist der Bach u.a. als Flurstück 203/1,203/2, 203/3 dargestellt.
Der „tatsächliche Verlauf im Bereich der Ortslage“ [Hanstorf]
ist bekannt:
Es sind die Flurstücke 137 und 139/3 entlang den historischen Kopfweiden.
Der Bach mündet in einen Entwässerungsgraben am „Lüttwisch“ in die Stepenitz, der durch den WBV-GVM unterhalten wird. In der Meliorationskarte von 1978 wird der konkrete Bachverlauf noch weitgehend dargestellt.
- Der Bach
BRL-A hat eine Wassereinzugs-Fläche von ca. 40 ha Waldgebiet, bevor die landwirtschaftliche Nutzung bzw. Verrohrung beginnt.
- Der Bach hat die Funktion, das Niederschlagswasser des Anwesens “Luisenhof“ - wie auch „Wild-Wasser“ - aufzunehmen und abzuleiten. Er ist in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden und mündet geradewegs in die Stepenitz.
Die
künstliche Verrohrung verändert nicht den Charakter des Baches.
Eine Verneinung des Charakters als „oberirdisches Gewässer auf Grund des Eindrucks des äußere Erscheinungsbildes bei vollständiger Betrachtungsweise“ führt in die Irre.
Die vor 40 Jahren vorgenommenen menschengemachten Maßnahmen begründen keine Veränderung des Fließgewässers.
(vgl. BVerwG, Urt. 27.01.2011 – 7 C 3/10 –, juris).
C5) Der
Wasser-Einlauf an der Grenze zur Verrohrung am Flurstück 214/2 liegt geschätzt zwischen
8 m³ (Sommer)
und
35 m³ (Regenzeit) pro Stunde.
Der Wasserzufluss ist ganzjährig und durchgängig gegeben. Man war bereits in der Planung davon ausgegangen, dass die Verrohrung des Baches auch die Funktion hat, das Wasser aus diesem Bereich aufzunehmen - z.B. durch 300 mm Betonrohre von Beginn an.
Eine nennenswerte Ergänzung der Durchflussmenge durch die Drainage der Acker-flächen ist nur in regenreichen Zeiten (Herbst/ Frühjahr/ Extremwetterereignisse) gegeben. Hinzu kommen ergänzende Einleitung durch die bewaldeten „Brüche“ (204/3).
Am Ausgang der Verrohrung am „Lüttwisch“ (146/1) zeugt ein dauerhafter „Auslass“ von stetigem Wasserfluss.
Parallele Testungen an Einlauf und Auslauf des „BRL-A“ könnten den Charakter aufzeigen. Verfärbungen mit Kalium-Permanganat könnten die Laufgeschwindigkeit aufzeigen.
- Der „Feststellungsbescheid“ stuft den Charakter des BRL-A zu unrecht als Hauptsammler ein.
- Als ausschließlicher Drainageabfluss kann der hochdimensionierte Wasserablauf nicht klassifiziert werden.
- Bei dem Bach „BRL-A“ handelt es sich um ein Gewässer II. Ordnung
D) Unterhaltspflicht von Gewässern II. Ordnung
Als „Untere Aufsichtsbehörde“ stellt die „Untere Wasserbehörde“ - sozusagen in eigener Sache – fest, dass der ihr unterstellte Wasser- und Bodenverband „nicht zuständig“ sei für den Unterhalt.
D1) Entzündet hat sich die Frage der Unterhaltskosten an dem Vorwurf des Bürgermeisters der Gemeinde Stepenitztal, Herr Koth, der im Mai 2021 vor Ort feststellen wollte, dass wir (Frau Merkel und Herr Speck) für eine Verstopfung der 300 mm Röhre verantwortlich seien. Dieser Verdacht konnte umgehend widerlegt werden.
Seither besteht – auf Druck eines Landwirtes - das Bestreben der Gemeinde, die Unterhaltungskosten abzuwälzen.
Noch in einer Ortsbegehung am 19.05.2020 befürwortete Frau Bruer vom WBV, die Verrohrung rückgängig zu machen, verwies aber auf sehr hohe Kosten (und Förderungs-möglichkeiten). Der Bauamtsleiter des Amtes Grevesmühlen, Herr Janke, sah ebenfalls die Kosten als Problem.
Nach § 3 des „Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbände“
(GUVG-MV) „können die Gemeinden die Beiträge zum Unterhaltungsverband sowie die bei der Umlegung entstehenden Verwaltungskosten den Eigentümern etc. nach den Grundsätzen der §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes auferlegen“.
„Fördermittel des Landes, des Bundes und der europäischen Union könnten für die Wieder-Öffnung zur Verfügung stehen“ – stellt ein Schreiben des Ministers für Landwirtschaft und Umwelt, Herr Backhaus, vom 10.01.2020 fest.
Der „Feststellungsbescheid“ zitiert den § 40 WHG,
der den
Träger der Unterhaltungslast
bestimmt:
(1) Die Unterhaltung oberirdischer Gewässer obliegt den Eigentümern der Gewässer, soweit sie
nicht nach landesrechtlichen Vorschriften Aufgabe von Gebietskörperschaften, Wasser- und Bodenverbänden, gemeindlichen Zweckverbänden oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts ist.
Gemäß §63 I S.2 LWaG obliegt „die Unterhaltung der Gewässer, mit Ausnahme der Erhaltung der Schiffbarkeit, bei Gewässern II. Ordnung den durch besonderes Gesetz gegründeten Unterhaltungsverbänden“. In diesem Fall wäre es der WBV- GVM
Die Unterhaltslast könnte dem „WBV-Stepenitz-Maurine“ obliegen.
E) Klassifizierung des Gewässers
Entgegen der Klassifizierung als reine Drainage handelt es sich um einen „Flachlandbach“.
Definition: „Das Wasser des Flachlandbaches fließt gemächlich in weiten
Mäandern dahin. Sedimentation und Nährstoffreichtum sind recht groß, so dass die Gewässersohle relativ sandig und mit organischem Material durchsetzt ist. Bei geringer Strömung kommen zahlreiche Wasserpflanzen im Bach vor.“
In unserem Fall wurde das natürliche Bett in weiten Abschnitten des Baches durch Eingriffe des Menschen bzw. der Meliorationsbrigade stark verändert (s.o.).
Nach dem deutschen
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zählt es zu den oberirdischen Gewässern - „unabhängig davon, ob es ein natürliches oder künstliches Gewässer ist, erheblich verändert wurde, in einem Bett fließt oder streckenweise unterirdisch kanalisiert wird“.
- Als perennierende Gewässer führt es das ganze Jahr über Wasser. Auch wenn ihr gelegentlich episodischem Drainageabwasser (gr.-lat., „vorübergehend“) zugeführt wird, - beispielsweise nach Regenfällen - verliert es nicht die Eigenschaft als „Bach“.3
- Für die Meliorationsmaßnahmen des Rostocker Kombinats wurden die örtlichen Behörden nicht einbezogen. Eine Umwidmung zum „Drainageabfluß“ wurde seinerzeit (1978) nicht vollzogen. Eine Umwidmung zum heutigen Zeitpunkt - also 44 Jahre später – sollte sich an den aktuellen umweltpolitischen Vorgaben orientieren.
Nach den EU-Wasserrahmenrichtlinien (WRRL) wird ein Gewässer nach verschiedenen Kriterien analysiert und nach fünf Graden eingeteilt: „sehr gut“, „gut“, „mässig“, „unbefriedigend“, „schlecht“.
In gegebenen Fall würde der BRL-A voraussichtlich der Kategorie „mäßig“ bis „unbefriedigend“. Es wurde leider nie gemessen!
Die Einleitung von Agrar-Substanzen (Dünger,Nitrat, Pestizide, Fungizide etc.) könnte trägt in erheblichem Maße zur Beeinträchtigung der Wasserqualität bei.
Die Verrohrung des Fließgewässers verhindert die Selbstreinigungskraft des kleinen Baches, so dass es zu hypertrophen (übermäßiger Nährstoffgehalt) Belastungen kommt, die ungefiltert (kein UV-Licht; keine Vegetation) in die geschützte Stepenitz eingeleitet werden. Dieses ist gemäß der EU-Richtlinien nicht gewollt!
Der 2,5 km lange Flachlandbach von Hanstorf sollte nach dem derzeitigen Verständnis für Ökologie und Umweltschutz nicht zur Abwasserleitung der Agrarwirtschaft degradiert werden.
Die Behauptung, dass „eine direkte Einleitung von gesammelten Niederschlagswasser in die Rohrleitung nicht stattfindet“, ist falsch. Das Wasser des „offenen Grabens“ und der Vorflut fließt messbar und eingeleitet in die Verrohrung. (s.o.)
Dass „das in dem verrohrten Streckenabschnitt eingeleitete Wasser dem natürlichen Wasserkreislauf entzogen“ wird, trifft nicht zu. Zudem fließt das Wasser ungehindert (und ungefiltert) in die Stepenitz, die Ostsee und den Ozean.
Bei dem „BRL-A“ handelt es sich um ein „oberirdisches Gewässer 2.Ordnung“.
Dass das äußere Erscheinungsbild durch den massiven Eingriff in die Natur den „Eindruck eines zusammenhängenden Gewässers“ verloren hat, kann nicht dem Bach zur Last gelegt werden sondern den Bedürfnissen der industriellen Landwirtschaft.
F) Drainage
Es liegt in der Natur der Sache, dass eine Entwässerungsanlage (Drainage) sich unterhalb der Oberfläche abspielt – in einer Tiefe, dass landwirtschaftliche Geräte diese nicht beeinträchtigen oder zerstören.
Es liegt auch in der Natur der Drainage, dass das gesammelte Wasser „natürlich“ abgeführt wird.
In diesem Fall orientiert sich die Drainage-Verrohrung an den Höhenlinien der hügeligen Landschaft und wird durch „Sauger“, die zumeist parallel zur BRL-A verlegt wurden, abgeleitet. Die verwendeten Drainagerohre und die Sauger haben einen Durchmesser von max. 40-60 mm. Die Einleitung in den verrohrten Bach erfolgt
ausschließlich in „Kontroll-schächten“, die zumeist unterirdisch (blind) sind.
Dieses Hauptableitung muss selbstverständlich tiefer liegen als die „Sauger“.
Die Betonrohre des BRL-A weisen von Beginn an einen Durchmesser von 300 mm auf.
Die Planer der Melioration gingen davon aus, dass die Aufnahmefähigkeit bereits am Anfang der Drainage-Einleitung sehr groß sein muss (s.o.).
- Die These des „Feststellungsbescheides“, dass es sich um ein „wasserwirtschaftlich untergeordnetes Gewässer handelt“, begründet sich auf der Behauptung, dass „ein Überlauf des „Soll“ beim „Luisenhof“ in den letzten Jahren nicht stattgefunden habe aufgrund des stark gesunkenen Wasserspiegels.“ Die Verrohrung des natürlichen Ablaufes fand erst im Jahre 1980 statt und diente seither als künstlicher Vorfluter. Der behaupteten Trockenheit der „letzten zwei Jahre“ stehen erhebliche Niederschläge im Jahr 2021 und der „durchschnittliche Niederschlag der letzten 50 Jahre“ entgegen.
Der Bach „BRL-A“ ist kein ausschließlicher Teil der Drainage.
Er würde - als offener Graben – lediglich die, zu DDR-Zeiten gewünschte, übergreifende Bewirtschaftung behindern.
G) Vorfluter
Definition:
Mit Vorfluter wird in der Hydrologie jegliche Art von Gerinne, zum Beispiel Gewässer und Bodendrainagen, bezeichnet, in denen Wasser in Form von Abwasser, Regenwasser oder Drainagewasser in ein Gewässer abfließen kann. Natürliche Vorfluter sind offene Fließgewässer, die Wasser aus anderen Gewässern, aus Grundwasserkörpern oder Abfluss-Systemen aufnehmen und ableiten.
Der „Feststellungsbescheid“ stellt fest: „Ein Gewässer dient dann der Vorflut, wenn es dazu bestimmt ist, Niederschlagswasser von definierten Grundstücken aufzunehmen.“ Genau dieses ist hier der Fall – wenn man davon ausgeht, dass sich sämtliche Grundstücke „definieren“ lassen:
Insbesondere bei starken Regenfällen (z.B. des Jahres 2021) besteht erheblicher Bedarf an Ableitung des ca. 100 Hektar großen Einzugsgebietes des Hanstorfer Baches.
- Ableitungs des „Soll“ am Luisenhof“ (incl. dessen Zuläufe)
- Die Einleitung des Niederschlagswassers aus dem Waldgebiet (35 ha) am Ende des offenen Bachbetts.
- Die Einleitungen aus den „Schwarzerlenbrüchen“ (Flurstück 204)
- Das „Auffangbecken“ an der Straße nach Seedorf. Dieses trat mehrfach über das Ufer, da der Einlass in den Kontrollschacht der „BRL-A“ verstopft wurde.
- Eine Einleitung des Oberflächenwassers vom Entwässerungsgraben an der Straße Tramm-Hanstorf im Ort Hanstorf (Flurstücke 157;155) wurde geplant. Die Einleitung erfolgt in den Kontrollschacht auf dem Flurstück 154/1.
- etc.
Der „BLR-A“ ist Vorfluter von sehr vielen Flurstücken.
Dass der
BRL-A ein offenes Fließgewässer ist, wurde oben bereits erörtert.
Das vom Verfasser zitierte Urteil der
Verwaltungsgerichts Greifswald vom 11.12.2014 AZ 3A945/13 bescheidet, „dass es sich bei dem auf dem Grundstück befindlichen Graben nebst Rohrleitung um ein Gewässer zweiter Ordnung handelt“.
Eben dieses würde das VG auch in diesem Falle entscheiden, da nicht nur das Wasser der Drainung aufgenommen wird. Neben den Drainagezuleitungen verschiedener Landwirte wird auch das Wasser aus dem o.g. Einzugsgebieten und „Schwarzerlen-Bruchs“
gezielt eingeleitet.
„BRL-A“ hat durchaus eine wasserwirtschaftliche Bedeutung. Das merkt man spätestens, wenn das Rohr verstopft wird.
H) Landwirtschaftliche Zwecke
Der „Feststellungsbescheid“ stellt zu Recht fest, dass es das
Ziel
der Meliorationsmaßnahmen von 1978 war:
„die Produktivität der Landwirtschaft auf den durch Staunässe und mit zu hohen Grundwasserständen leistungsbegrenzten Böden zu erhöhen.“
Es kann aber nicht das Ziel der staatlichen Behörde sein, diesem Begehren die Interessen der Umwelt, der Natur und der gesetzlichen Vorschriften unterzuordnen.
Vielmehr ist es das Ziel eines Landwirten, Bewirtschaftungshindernisse wie Wasserlöcher, abflusslose Senken und Gräben auf seinen neu erworbenen Flächen zu verfüllen. Insbesondere auf dem Flurstück 202 /1+2+3 würde er gern das letzte verbleibende Ökosystem unterpflügen bzw. auffüllen. (siehe Fotos)
Im Jahre 2019 hatte ich von der Unteren Naturschutzbehörde in Grevesmühlen eine Übersichtskarte der Gemarkung Hanstorf bekommen, in dem von der Leiterin des Fachbereichs Wasser ausdrücklich auf den Erhalt der vorhandenen Gräbenfragmente hingewiesen wurde (siehe Luftbild). Dass gerade die „Untere Wasserbehörde“ nun einen 180 Grad-Schwenk vollzieht, um die Ziele des Landwirten zu entsprechen, ist bedauerlich.
- In dem „Schwarzerlen-Bruch“ (204/3) nahe der o.g. Flurstücke werden alljährlich kleine Teichmolche (mit rotem Bauch) geboren, die im Frühjahr die Asphaltstraße überqueren, um in das Sumpfsystem der Flurstücke 202 /1+2+3 zu gelangen. Nun soll mit der „Verfüllung“ der Senke der „Garaus“ gemacht werden.
Zudem landen hier im Herbst tausende von Wildgänsen auf der Durchreise und hunderte von Kranichen. Durch das Aufstellen von orangenen Fahnen und das Aufscheuchen der Tiere mit dem Geländewagen soll „die Produktivität der Landwirtschaft auf den leistungsbegrenzten Böden erhöht“ und Verbissschaden abgewendet
werden.
Soll es der Effekt dieses „Feststellungsbescheids“ sein, die natürlichen Lande- und Ruheplätze der Zugvögel zu beseitigen?
Auch das Auffang- und Überlaufbecken an der Straße nach Seedorf soll langfristig aufgefüllt und untergepflügt werden. Auch hier hat sich ein kleiner Mikrokosmos gebildet mit Fröschen, Blindschleichen, Echsen, Lerchen und anderem. (siehe Foto). Dieses Becken dient als Rückhaltebecken bei extremen Regenfällen. Das Wasser würde sonst ungehindert auf unser Grundstück laufen.
- Dass die Gemeinde Stepenitztal „weder Bedenken noch Anregungen gegenüber der unteren Wasserbehörde geäußert“ hat, entspricht dem Interesse, die Unterhaltspflicht für das Gewässer abzuwälzen. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang, dass der langjährige Vertreter der Gemeinde im Wasser- und -bodenverband kürzlich überhastet von seinen Aufgaben entbunden wurde und durch einen Gemeindevertreter ersetzt wurde, dessen Partnerin beim WBV arbeitet.
I) Persönliches
Das Flurstück 154/1 haben wir im Jahre 2018 erworben. Es wurde 1980 von der LPG-Mallentin in die „Flurübergreifende Bewirtschaftung“ einbezogen. Der tiefe Graben, der neben der „Alten Dorfstraße“ (139/3) verlief, wurde (rechtswidrig?) aufgefüllt und untergepflügt. Nach dem Erwerb der Ackerfläche haben wir den Verlauf des Baches wieder hergestellt. Es ist geplant, den verrohrten Bach an geeigneter Stelle mechanisch (durch eine Hebeanlage) hoch zu pumpen und – zumindest auf diesem Grundstück - wieder offen verlaufen zu lassen.
Es gibt Bemühungen, das Land Mecklenburg-Vorpommern für die Idee zu gewinnen, auch auf ihrer Fläche 138/3 den offenen Verlauf des Baches wieder herzustellen, zumal die „Hofkoppel Benediktenwerk“ als Ausgleichsfläche vom Land MV erworben wurde.
Auch die Wiederherstellung der früheren Wasserlöcher (Tümpel) auf der ehemaligen Dorfweide „Benedikten-Koppel“ und die Bepflanzung mit Bäumen ist angedacht und wird von der Initiative „Grüner Gürtel“ angeboten.
Ein Durchleitungsrecht für eine Rohrleitung (Grunddienstbarkeit) auf unserem Grundstück (154/1) besteht zurzeit nicht.
Ein mögliches Durchleitungsrecht wurde beim Kauf schriftlich gegenüber der BVVG gekündigt und ist wirksam.
Eine Unterhaltung und Instandhaltung der alten Betonrohre (300mm) wird von uns abgelehnt, da der Zustand der Rohre nicht bekannt ist und nicht dem heutigen Standard entspricht. Der Wertverlust durch die Verrohrung ist signifikant.
Mit freundlichem Gruß
1Gemäß VG Greifswald Beschluss vom 11.12.2014 – 3A 945/ 13 sind die Eigentümer und Vorfluter klagebefugt i.S.d. § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Rechtsgrundlage für den Erlass dieses Bescheides ist § 63 Satz 1 Nr. 2 Landeswassergesetz (LWaG). Dieser Vorschrift, die den Erlass feststellender Verwaltungsakte erlaubt (VG Greifswald, Teilzwischen- und Teilendurteil vom 09.08.2012 – 3 A 301/10 –, juris Rn. 16), kommt eine drittschützende Wirkung zu.
2Die Frage der Rechtmäßigkeit bestimmter Maßnahmen in Hanstorf/ Papenhusen konnte zurzeit nicht geklärt werden, da das Landesarchiv in Schwerin Corona-bedingt Quellen nicht unmittelbar zur Verfügung stellen kann.
3So wie eine Straße ihre Widmung nicht verliert, nur weil sie illegal umgepflügt wurde.
Gemeinde Stepenitztal NWM
Alle Rechte vorbehalten | V.i.S.d.P.: Butch Speck - Hanstorf 1, 23936 Gemeinde Stepenitztal