Hanstorf aktuell

Neuer Text:

 siehe auch im "BLOG": Außenbereichssatzung der Gemeinde Stepenitztal für Rodenberg

Bekanntmachung der Gemeinde Stepenitztal



Außenbereichssatzung im Ortsteil Rodenberg umfasst das unbebaute Grundstück (Flurstück 64) nördlich des Dorfplatzes im Ortsteil Rodenberg.

Die Außenbereichssatzung für einen Teilbereich im Ortsteil Rodenberg liegt

vom 28.03.2023 bis 28.04.2023

im Bauamt des Amtes Grevesmühlen-Land, Haus 2, 1.OG, Rathausplatz 1, 23936 Grevesmühlen aus

Kommentar:

  • Die Außenbereichssatzung für den nördlichen Teilbereich Rodenbergs ist privat finanziert. 
    - Jeder Bürger kann an seinem Wohnsitz beantragen, dass ein Planungsverfahren für ein bestimmtes Vorhaben in Gang gesetzt wird. Hier ist das offensichtliche Ziel, Baugrundstücke in oberen Teilbereichen des Flurstücks 64 zu erschließen. 
    - Voraussetzung für einen Bauantrag ist es, dass es eine Ortssatzung gibt, auf dessen Grundlage der Bauantrag gestellt werden kann. In diesem Fall wurde mit der ehemaligen Landrätin Frau Weiss und dem Bürgermeister der Gemeinde Stepenitztal aus finanziellen Gründen vereinbart, auf eine „Klarstellungs- und Ergänzungssatzung“ zu verzichten. Diese gibt es für Rodenberg nicht. 
    - Solch eine Satzung klärt den Außen- und Innenbereich und die langfristige Gestaltung des Ortes. Die Satzung wird normalerweise behördlich finanziert – wenn Mittel vorhanden sind.
    - Für die privaten Immobilieninteressen ist kein öffentliches Geld vorgesehen. 
    Die ~10.000 € Planungskosten rechnen sich aber, wenn man Bauland generiert und alle Kosten von der Steuer absetzen kann.

  • Am Rande des Naturschutzgebietes NATURA 2000 (Stepenitz-Maurine) bieten ein oder zwei Baugrundstücke höchsten Wohnkomfort in idyllischer Lage – für günstiges Geld, zumal wenn das Land einem bereits gehört. Der Ausblick in das Stepenitztal ist kaum zu überbieten – wenn die vorhandene Bauruine abgerissen wird.
    Diese wurde für 30 Jahre vom Eigentümer (bewusst ?) vernachlässigt und hat damit den Bestandsschutz verwirkt.
  • Notwendig ist die Verlegung des historischen Rad- und Wanderwegs bzw. der Feuerwehrzufahrt an den östlichen Rand des Wiesengrundstückes. 
    Rodenberg wurde - wie Hanstorf auch - bereits im Jahre 1222 im „Ratzeburger Zehntregister“ erwähnt. Eine Verbindung über dem Fluss hat es immer gegen. Aufgrund der „Stepnitza“ [slav.] - dem Sumpf-Fluss – als Grenze zwischen dem Herzogtum Mecklenburg und dem Bistum Ratzeburg wurde diese Überwegung leider nie als Gemeindefläche in die Grundbücher eingetragen. Das machte sich der „Wende-Rückkehrer“ zu Nutzen, wenn er nun die historische Straße einfach verlegen will.
  • Der Zweckverband Grevesmühlen hat an dem Weg eine Wasserversorgungsleitung angelegt.
  • Zu befürchten ist das Abholzen der 30 Meter hohen Linden des Dorfplatzes, denn es gibt zwischen den 7 Linden, die mehr als 130 Jahre alt sind, nur eine Zufahrt, die breit genug ist, um den Service-Fahrzeugen der Gemeinde, dem Ufer-Mähboot des WBV und den Feuerwehr- und Rettungswagen ausreichend Platz zur Durchfahrt zu bieten. 
    Eine Verlegung des Weges würde den Tod einer Lind bedeuten.
    - Die
    30 Meter hohen Bäume würden aber auch so keine Zukunft haben: 
    Wer dort auf den geplanten Baugrundstücken wohnen und bauen will, begibt sich unter ein gefährliches
    Damokless-Schwert. Nicht nur, dass die nördlich gelegenen Grundstücke immer im Schatten dieser Honigspender stehen. Bei Sturm „könnte“ der eine oder andere Ast herabstürzen und Leib und Haus verletzen.
    - Da der Eigentümer und Bauherr nicht unbedingt als Naturschützer und Baumschützer verschrien ist, ist zu befürchten, dass spätestens mit Fertigstellung der Gebäude
    die Linden verschwinden müssen – falls sich nicht schon in der Bauphase die eine oder andere „Beschädigung ereignet…
  • Ein weiteres Argument gegen die spezielle Außenbereichssatzung ist die Großgrundbesitzer-Mentalität des Antragstellers. Er wiederholte es wörtlich – am 15.04.2023: 
     
    „Es ist mein außerordentliches Recht, auf meinem Grundstück das Betreten des Grundstückes zu verweigern… Es ist ein von mir geduldeter Weg, wo ich als Eigentümer darauf bestehen darf, Menschen, die ich nicht verstehe, hier über mein Grundstück zu lassen.“
    Spätestens als
    Gewohnheitsrecht ist die Überquerung des Grundstücks zulässig.
    Auch gemäß NaturschutzAusführungsGesetz (§ 25 NatSchAG M-V) ist das Betreten „aller Flächen“ erlaubt: -
    (Satz 1) Soweit durch Rechtsvorschrift nichts Anderes geregelt ist, darf jede Person in der freien Landschaft auf eigene Gefahr Privatwege (private Straßen und Wege aller Art) sowie Wegeränder und Feldraine zum Zwecke der naturverträglichen Erholung betreten und mit einem Fahrrad befahren…
    - Laut 43 NatSchAG M-V (S.1) handelt Ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig,
  • als Eigentümer … das Betreten der freien Landschaft durch Sperrungen verwehrt oder wesentlich einschränkt… Dieses ist mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro belegt.
  • Es wäre zu begrüßen, wenn die Gemeindevertretung eine Ortssatzung für das gesamte Dorf Rodenberg mit einer geregelten Bebauungsstruktur und Planung erarbeitet und beschließt.
    - Eine Einbeziehung der Einwohner ist gesetzlich vorgeschrieben.
  • Eine „öffentliche Bekanntmachung“ zur Bürgerbeteiligung unter der Verklausulierung 
    Bekanntmachung des Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB 
    Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß §35 Abs. 6 BauGB i.V. m. § 13 Abs.2 Nr.2 und §3Abs.2 BauGB
     
    kann niemand verstehen – schon gar nicht, wenn es nicht auf der offiziellen Web-Seite des
    Amtes „
    www.grevesmuehlen-land.de“ zu finden ist sondern auf einer Web-Seite namens
    https://www.grevesmuehlen-erleben.de/news/ öffentliche-bekanntmachungen 
    - Es macht den Eindruck, als sei eine Bürgerbeteiligung nicht erwünscht!!!
    -
    In welcher Form die geforderte Bekanntmachung in der „OZ“ veröffentlicht wurde, konnte von mir bisher nicht geklärt werden.

ES GEHT UNS EIGENTLICH NICHT AN! ...könnte man einwenden!

Das Problem ist aber der geschickte Ablauf der Verwaltungsprozedur:

- Jetzt könnte man im Rahmen der Bürgerbeteiligung Stellung nehmen – die nicht verbindlich ist!

- Später – im Baurechtsverfahren – können nur noch die Nachbarn und „Betroffenen“ Einsprüche erheben. Dann aber kann gesagt werden: „das hättet ihr damals machen sollen!“

- Die Gemeindevertretung wäre gut beraten, wenn sie diese private Außenbereichssatzung für einen Teilbereich“ gewissenhaft prüfen würde.

  1. Kauf des Rad- und Wanderweges im Bereich der Stepenitz als Gemeindeweg.
  2. Schutz des baulichen Ensembles des alten Dorfkerns von Rodenberg gegen „moderne“ Häuser
  3. Schutz der vorhandenen Linden (keine Ersatzplanzungen am Arsch der Welt)
  4. Einrichtung bzw. Beibehaltung der Feuerwehr- und Servicezufahrt zur Brücke.
  5. Ordnungsgemäße Bekanntmachung der Pläne und der „Bürgerbeteiligung“ vor Ort

Während dieser Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgeben werden.
- An das Amt Grevesmühlen Land, Rathausplatz 1, 23936 Grevesmühlen oder per 
- E-Mail:
Bichbaeumer@Grevesmuehlen.de Tel: 03881 723-165 (Frau Bichbäumer)

  • V.i.S.d.P: Initiative „Grüner Gürtel - für ein pestizidfreies Dorf“
    (Butch Speck)


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Ist Hanstorf ein wenig verrückt?

Das Katasteramt GVM hat das Dorf vermessen und festgestellt, dass der Ort
9,20 Meter "aus dem Lot" ist.

Im Auftrage der Gemeinde Stepenitztal hat das Katasteramt die Grenzen der Gemeindestraßen  im nordwestlichen Bereich vermessen lassen.

Das Ergebnis war dermaßen peinlich, dass das Amt nur von "Verwerfungen zum Außenbereich" spricht und beschloss, die Vermessungsergebnisse zu ignorieren.

Wie kam es dazu?

Die alte "Dorfstraße" nach Seedorf (Flurstück 139/3) wurde im Rahmen der Zusammenlegung von Ackerflächen im Jahre 1980 schlicht umgepflügt.
Eine offizielle "Entwidmung" wurde verdaddelt und der genaue Verlauf des Weges und die Erinnerung daran ging verloren.

Als im Jahre 2018  ein Teilstück wieder abgeteilt wurde, tauchte auch das Flurstück der Gemeinde wieder auf, das zuvor kostenfrei von den Pächtern genutzt wurde.

Dass "irgend etwas faul" war mit den Grenzverläufen im Ort, war allgemein bekannt... aber man legt sich nicht mit der Obrigkeit an und genießt stillschweigend die Vorteile.

Die Gemeinde - und wohl auch das Katasteramt - wollte es genau wissen und verschwendeten mehr als 140 Stunden "im Feld", um die Ergebnisse der letzen Vermessung (1946) nachzuprüfen.

Für die Bodenreform von 1947 wurden die vorhandenen Grundstücksflächen neu vermessen.

Es wurden Pföcke eingeschlagen, Grenzsteine gesetzt und heimliche "Untermarkierungen" vorgenommen, denn: "Die Vermesser kennen ihre Pappenheimer..."

Es kam, was kommen musste: Die Grenzsteine wurden geklaut und sollen gerüchtehalber den Fußboden eines Kellergewölbes schmücken...

Die versteckten Markierungen (Flaschen, Tonrohre und Ziegelsteine) aber blieben im Boden. Diese galt es zu finden...

... und man wurde fündig! - allerdings nicht an den Grenzpunkten, die im Jahre 2002 bei der Digitalisierung errechnet wurden.

Die Abweichung betrug im Außenbereich an der Straße Papenhusen- Mummendorf  9,20 Meter.

Auf der Karte oben erkennen Sie die SCHWARZEN diritalisierten Grenzen von 2002 und die ROTEN Grenzen aus der Zeit von 1890 bis 2001.

Plötzlich war alles anders!

Die Grundstücksgrenzen, auf denen früher die Zäune und Hecken errichtet wurden, stehen plötzlich auf fremden Boden - oder umgekehrt:

Die offiziellen Grenzen verlaufen plötzlich mitten durch den Garten.

Wie kam es dazu?

Nach der Wende, im Jahre 1991, waren die Baumärkte voll von Material und nach langer Pause wurden in Hanstorf neue Gebäude  errichtet. Wo früher drauflosgebaut werden durfte, wurde nun eine Baugenehmigung und ein Eintrag in das Liegenschaftskataster verlangt. Das Wessi-Vermessungsbüro hat losgelegt und sich auf die Angaben der Bewohner verlassen, da man von den Grenzsteinen der Bodenreform  nichts mehr wusste und  auch nichts wissen wollte. Ein Grundstück nach dem anderen wurde "erschlossen" und der Vermesser stützte sich auf die vorhergehende Messergebnisse.

Zu keiner Zeit wurde nach den alten Messpunkten der Bodenreform von 1946 geforscht.

Erst bei der Digitalisierung im Jahre 2002 besann man sich auf den "Handriss" von 1946 und richtete die Grundstücke danach aus. Allerdings legte man das "Raster-Netz" der Bodenreform auf die Messpunkte "nach 1991". Jeder hatte zwar die (annähernd) gleiche Menge Boden und einen ähnlichen Grundstückschnitt - aber nicht genau dort, wo es vorher lag.  "Kleine Abweichungen"  entstanden an den westlichen und östlichen Rändern des "Innenbereiches".

In unserem Fall wurden das Grundstück (versehendlich) um 9,20 Meter nach Osten  verschoben. Die Fläche des Grundstücks 154/2, das seit Anbeginn der Vermessung 7.100 m² groß war (1890 bzw. 1947), wurde offiziell um 380 m² reduziert: "Die haben früher nicht so genau gemessen! 10 Prozent sind immer drin" war die lapidare Antwort auf unsere Beschwerde. Immerhin hatten wir für die volle Fläche bezahlt.

Nun ist die Sache rechtsanhängig und muss durch das Gericht geklärt werden.

Die Fakten (die gefundenen Ziegelsteine) sind eindeutig. Hanstorf ist in der Peripherie ein wenig verrückt - um 9,20 Meter.

Wie damit umgegangen wird, wäre zu klären. Erst einmal aber sollte das Katasteramt den Schneid haben, die Fakten auf den Tisch zu legen und die Konsequenzen der "Vermessung" aufzuzeigen. Ob dann das Dorf "gerade gerückt" wird, das sollte man mit den Bürgern aushandeln.

Wir hätten gern eine korrekte Vermessung auf Grundlage der Grenzpunkte des Handrisses von 1946.

Die gefundenen Untermarkierungen der Bodenreform sind eindeutig und wurden in dem "Grenzprotokoll von 1947" von ca. 30 Unterzeichnern bestätigt. In der aktuellen Vermessung 2022  wurden die Punkte bestätigt.

Es ist lediglich  eine behördliche Entscheidung, diese Vermessungs-Ergebnisse als "Verwerfungen im Außenbereich" einzustufen.

Ein Nachweis  dieser "Spannungen" wurde nicht erbracht. Es wurde bisher nicht mitgeteilt,  was die Ursache diese "Abweichungen" ist und ob außerhalb oder innerhalb des Ortes ihren Ursprung hat.

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NEU: "Gewalt ist keine Lösung"

Ein Text zu Umgangsformen auf dem Land. siehe "Landwirtschaft"



NEUer Artikel: Die Herabstufung des "Hanstorfer Baches" zum "Drainagerohr"


[Die Untere Wasserbehörde hat in ihrem Bescheid vom 07.12.2021 festgestellt, dass der "Hanstorfer Bach" kein "Gewässer 2ter Ordnung ist und somit nicht der Pflege durch den Wasser- und boden Verband unterliegt...]



Widerspruch gegen den Feststellungsbescheid

gem. § 48 Abs.1 Nr.2 LwaG-MV der Unteren Wasserbehörde

Hanstorf 22.12.2021


Sehr geehrte Damen und Herren

gegen den o.g. Feststellungsbescheid vom 07.12.2021 erheben wir hiermit

form- und fristgerecht Widerspruch

und beantragen die

Einstufung des Baches als „Gewässer zweiter Ordnung“ gem. § 48 Abs.1 Nr.2 LwaG-MV

und den Schutz der noch vorhandenen Bachbettverläufe des "Hanstorfer Baches"


Zur Begründung:

A) Beteiligte

B) Ergänzungsbericht, Einbeziehung Beteiligter

C) Ziel der Melioration, Nutzung des vorhandenen Bachlaufes, Dimensionierung

D) Unterhaltspflicht des WBV-GVM

E) Klassifizierung

F) Drainage

G) Vorfluter

H) Landwirtschaftliche Fläche

I) Persönliches

K)    Zusammenfassung

Zusammenfassend ist zu sagen, dass der „Feststellungsbescheid“ weder formal noch inhaltlich den Erfordernissen entspricht.

Unser Widerspruch nimmt ausdrücklich Bezug auf das Urteil des Verwaltungsgericht Greifswald vom 11. Dez. 2014 - 3 A 945/13 und den Ausführungen von

Prof.Dr. Sauthoff.

- Es wurden weder alle beteiligten Parteien angehört noch Stellungnahmen eingeholt von Fachverbänden und Interessenvertretungen.

- Eine Abwägung von Interessen und eine Berücksichtigung der ökologischen Erfordernisse hat nicht stattgefunden.

- Inhaltlich wurden keine Gesetze, Merkmale und Umwelt-Planungen herangezogen, die in objektiver Weise mit dem Vorhaben abgewogen wurden. Eine Reduzierung auf den Fokus der „Produktivität der Landwirtschaft“ ist offensichtlich.

- Nutznießer wäre einzig und allein die industrielle Landwirtschaft.

- Geschädigte wären die Vorfluter Luisenhof, Öko-Wald, Erlenbrüche, Restbestände der vorhandenen Gräben und die Flora und Fauna, die sich an den Verläufen angesiedelt haben.

Um eine gerichtliche Überprüfung des „Feststellungsbescheid“ zu vermeiden, bitten wir darum, diesen auf seine Zulässigkeit und Folgen zu überprüfen.



A) Für den Feststellungsbescheid von 07.12.2021 der Unteren Wasserbehörde wurden als Beteiligte lediglich die Gemeinde Stepenitztal und der Wasser- und Bodenverband „Stepenitz-Maurine“ in Grevesmühlen hinzugezogen.

Wie in der „Begründung“ festgestellt, durchfließt das Gewässer diverse Flurstücke der Gemarkung Hanstorf, die im Besitz verschiedener Eigentümer stehen.

Obwohl diese mittelbar oder unmittelbar von den Auswirkungen des Feststellungsbescheides betroffen sind, wurden sie nicht in die Beteiligung einbezogen.

Insbesondere sind hier zu nennen: 
- Land Mecklenburg – Vorpommern (bzw. die Landgesellschaft MV)
- BVVG (Bodenverwertungs- und -verwaltungs Gesellschaft mbH)

- div. Eigentümer der Flurstücke 138/3;124/4; 122/3; 123;201/1-3; 204/1-3; 205; 206; 207; etc.)

- NaBu M-V (Naturschutzgebiet Stepenitztal)

- Forst: Gräflich Nesselroder Verwaltung Herrenstein

- Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt (Dr. Kemsies) im Rahmen der

 Maßnahmen der Wasserrahmenrichtlinien-„Step-0400-M-06“

- private Eigentümer von betroffenen Flächen

Diese sollten - als direkte Beteiligte - in die Erörterung einbezogen werden.1

- Auf die Notwendigkeit der Teilhabe wird unten näher eingegangen werden.


B) Der „Feststellungsbescheid“ nimmt in der „Begründung“ Bezug auf einen „Erläuterungsbericht“, der dem Bescheid nicht beiliegt.

- Er basiert auf dem Bericht des Projekts „Vorflut und Dränung Schmachthagen V/1 Reg. Nr. 44-26g/067ME/2941/78 vom Mai 1978, der sich auf privatrechtliche Meliorations-maßnahmen der landwirtschaftlichen Flächen der Landwirtschaftlichen Produktions-Genossenschaft (LPG)-Mallentin bezieht. Ob diese Maßnahmen der Verrohrung des vorhandenen Fließgewässers „Hanstorfer Bach“ rechtskonform im Sinne einer ordnungsbehördlichen Umwidmung des Gewässers waren, ist zurzeit im Rahmen einer Klage gegen die Gemeinde Stepenitztal vor dem Verwaltungsgericht Schwerin rechtsanhängig (AZ: 7 A 1807/ 21 SN). 
 
Es wird geprüft, ob für die Maßnahmen im Jahre 1978 des nicht-staatlichen Meliorationskombinats (im Bereich der Flur Hanstorf) die staatlichen Organe (Rat der Gemeinde, Bezirksver-waltung etc.) ausreichend einbezogen wurden.2


- In den jetzige „Feststellungsbescheid“ wurden nicht einbezogen die

  • perspektivischen Planungen der Unteren Naturschutzbehörde (GVM)
  • Vorgaben der EU im Bereich Gewässerschutz in der Maßnahme „Step-0400-M-06“ und der „Vorplanung zur ökologischen Sanierung der Stepenitz…“ von Dr. rer. nat. Dr. agr. Dietmar Mehl
  • Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern ( LWaldG)
  • Vorschläge und Anregungen der Initiative „Grüner Gürtel“ zur Öffnung des verrohrten Bachlaufes auf der Landeseigenen Fläche„Hofkoppel Benediktenwerk“ (138/3) vom 30.12.2019


C) In dem „Feststellungsbescheid“ wird 
c1) das
Ziel benannt, durch eine „technische Lösung die Voraussetzung für eine intensive Bewirtschaftung zu schaffen und Grünflächen in Acker umzuwandeln“. 
Diese Zielsetzung aus der Zeit der „kollektiven Agrarwirtschaft“ der DDR wird 1:1 unreflektiert übernommen. Es wird
nicht erwähnt, dass bis zu diesem Zeitpunkt (1978) ein Bachlauf vom „Luisenhof“ bis zur Einleitung in die Stepenitz bestanden hat, der weitestgehend vollständig erhalten und intakt war. Bereits im Jahre 1330 wird die Siedlung Hanstorf (Johannfielt) im „Ratzeburger Zehntregister“ erwähnt. Diese hat den „Hanstorfer Bach“ zur Trinkwasserversorgung und zu Entsorgung von Abwässern genutzt. Auch im landwirtschaftlichen Bereich wurde dieser Bach intensiv zur Bewässerung und Entwässerung der ( z.T.Handtuch-) Felder genutzt 
( siehe Luftbild 1953).

Im Bereich des Ortes Hanstorf diente der Bach als Tränke für die Tierproduktion der LPG Papenhusen und zur Entwässerung und Klärung der Gülle (Kuhstall, Benedikten-Koppel). Dieser Bachlauf führte – laut Aussage älterer Einwohner – ganzjährig ausreichend Wasser. (Zeugen können benannt werden)

c2) die These aufgestellt, dass die Rohrleitung „BRL A“ Hauptsammler des Komplexes „Dränung Schmachthagen“ sei. Dieses trifft nicht zu.

Schmachthagen“ liegt ca. 10 km entfernt auf der östlichen Seite der LPG Mallentin und ist vollkommen unabhängig von diese Maßnahme.

C3) Ergänzend zu dem Hanstorfer Bach – nennen wir ihn „BRL A“ - gibt es weitere Abflüsse des Staatswaldes Holm: z.B. „BRL-B“ mit einem Wasser-Einzugsgebiet von 45 ha Wald, der z.T. ein offener Bachlauf war und ist. Östlich liegt der noch existierende Bach … (Flurstück 193) mit ca. 80 ha. Einzugsgebiet.

C4) Der Verlauf des Hanstorfer Baches bildet beim „Luisenhof“ (südlich von Tramm) die südliche Grenze zum Grundstück 226/4 und verläuft als offener Graben von 280 Meter Länge durch den „Ur-Wald“. Als „BRL-A“ führte er - gemeinsam mit einem Weg - über das Flurstück 212 bis zur (neuen) Zuwegung Hanstorf <> B 105.

In den Schwarzerlenbrüchen auf dem Flurstück 204/3 ist der offene Grabenverlauf noch zu finden. 
Auch in den aktuellen Grundbüchern und Liegenschaftskataster ist der Bach u.a. als Flurstück 203/1,203/2, 203/3 dargestellt. 
Der „tatsächliche Verlauf im Bereich der Ortslage“ [Hanstorf]
ist bekannt: 
Es sind die Flurstücke 137 und 139/3 entlang den historischen Kopfweiden.

Der Bach mündet in einen Entwässerungsgraben am „Lüttwisch“ in die Stepenitz, der durch den WBV-GVM unterhalten wird. In der Meliorationskarte von 1978 wird der konkrete Bachverlauf noch weitgehend dargestellt.

- Der Bach BRL-A hat eine Wassereinzugs-Fläche von ca. 40 ha Waldgebiet, bevor die landwirtschaftliche Nutzung bzw. Verrohrung beginnt. 
- Der Bach hat die Funktion, das Niederschlagswasser des Anwesens “Luisenhof“ - wie auch „Wild-Wasser“ - aufzunehmen und abzuleiten. Er ist in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden und mündet geradewegs in die Stepenitz. 
 
Die künstliche Verrohrung verändert nicht den Charakter des Baches.

Eine Verneinung des Charakters als „oberirdisches Gewässer auf Grund des Eindrucks des äußere Erscheinungsbildes bei vollständiger Betrachtungsweise“ führt in die Irre. 
Die vor 40 Jahren vorgenommenen menschengemachten Maßnahmen begründen keine Veränderung des Fließgewässers.
(vgl. BVerwG, Urt. 27.01.2011 – 7 C 3/10 –, juris). 
C5) Der
Wasser-Einlauf an der Grenze zur Verrohrung am Flurstück 214/2 liegt geschätzt zwischen 8 m³ (Sommer) und 35 m³ (Regenzeit) pro Stunde
Der Wasserzufluss ist ganzjährig und durchgängig gegeben. Man war bereits in der Planung davon ausgegangen, dass die Verrohrung des Baches auch die Funktion hat, das Wasser aus diesem Bereich aufzunehmen - z.B. durch 300 mm Betonrohre von Beginn an.

Eine nennenswerte Ergänzung der Durchflussmenge durch die Drainage der Acker-flächen ist nur in regenreichen Zeiten (Herbst/ Frühjahr/ Extremwetterereignisse) gegeben. Hinzu kommen ergänzende Einleitung durch die bewaldeten „Brüche“ (204/3).

Am Ausgang der Verrohrung am „Lüttwisch“ (146/1) zeugt ein dauerhafter „Auslass“ von stetigem Wasserfluss.

Parallele Testungen an Einlauf und Auslauf des „BRL-A“ könnten den Charakter aufzeigen. Verfärbungen mit Kalium-Permanganat könnten die Laufgeschwindigkeit aufzeigen.

- Der „Feststellungsbescheid“ stuft den Charakter des BRL-A zu unrecht als Hauptsammler ein.

- Als ausschließlicher Drainageabfluss kann der hochdimensionierte Wasserablauf nicht klassifiziert werden.

- Bei dem Bach „BRL-A“ handelt es sich um ein Gewässer II. Ordnung




D) Unterhaltspflicht von Gewässern II. Ordnung

Als „Untere Aufsichtsbehörde“ stellt die „Untere Wasserbehörde“ - sozusagen in eigener Sache – fest, dass der ihr unterstellte Wasser- und Bodenverband „nicht zuständig“ sei für den Unterhalt.

D1) Entzündet hat sich die Frage der Unterhaltskosten an dem Vorwurf des Bürgermeisters der Gemeinde Stepenitztal, Herr Koth, der im Mai 2021 vor Ort feststellen wollte, dass wir (Frau Merkel und Herr Speck) für eine Verstopfung der 300 mm Röhre verantwortlich seien. Dieser Verdacht konnte umgehend widerlegt werden. 
Seither besteht – auf Druck eines Landwirtes - das Bestreben der Gemeinde, die Unterhaltungskosten abzuwälzen. 
Noch in einer Ortsbegehung am 19.05.2020 befürwortete Frau Bruer vom WBV, die Verrohrung rückgängig zu machen, verwies aber auf sehr hohe Kosten (und Förderungs-möglichkeiten). Der Bauamtsleiter des Amtes Grevesmühlen, Herr Janke, sah ebenfalls die Kosten als Problem.

Nach § 3 des „Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbände“

(GUVG-MV) „können die Gemeinden die Beiträge zum Unterhaltungsverband sowie die bei der Umlegung entstehenden Verwaltungskosten den Eigentümern etc. nach den Grundsätzen der §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes auferlegen“. 
„Fördermittel des Landes, des Bundes und der europäischen Union könnten für die Wieder-Öffnung zur Verfügung stehen“ – stellt ein Schreiben des Ministers für Landwirtschaft und Umwelt, Herr Backhaus, vom 10.01.2020 fest.


Der „Feststellungsbescheid“ zitiert den § 40 WHG, der den Träger der Unterhaltungslast bestimmt
(1) Die Unterhaltung oberirdischer Gewässer obliegt den Eigentümern der Gewässer, soweit sie
nicht nach landesrechtlichen Vorschriften Aufgabe von Gebietskörperschaften, Wasser- und Bodenverbänden, gemeindlichen Zweckverbänden oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts ist.

Gemäß §63 I S.2 LWaG obliegt „die Unterhaltung der Gewässer, mit Ausnahme der Erhaltung der Schiffbarkeit, bei Gewässern II. Ordnung den durch besonderes Gesetz gegründeten Unterhaltungsverbänden“. In diesem Fall wäre es der WBV- GVM


Die Unterhaltslast könnte dem „WBV-Stepenitz-Maurine“ obliegen.


E) Klassifizierung des Gewässers

Entgegen der Klassifizierung als reine Drainage handelt es sich um einen „Flachlandbach“. 
 
Definition: „Das Wasser des Flachlandbaches fließt gemächlich in weiten Mäandern dahin. Sedimentation und Nährstoffreichtum sind recht groß, so dass die Gewässersohle relativ sandig und mit organischem Material durchsetzt ist. Bei geringer Strömung kommen zahlreiche Wasserpflanzen im Bach vor.“

In unserem Fall wurde das natürliche Bett in weiten Abschnitten des Baches durch Eingriffe des Menschen bzw. der Meliorationsbrigade stark verändert (s.o.). 
Nach dem deutschen
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zählt es zu den oberirdischen Gewässern - „unabhängig davon, ob es ein natürliches oder künstliches Gewässer ist, erheblich verändert wurde, in einem Bett fließt oder streckenweise unterirdisch kanalisiert wird“.

- Als perennierende Gewässer führt es das ganze Jahr über Wasser. Auch wenn ihr gelegentlich episodischem Drainageabwasser (gr.-lat., „vorübergehend“) zugeführt wird, - beispielsweise nach Regenfällen - verliert es nicht die Eigenschaft als „Bach“.3

- Für die Meliorationsmaßnahmen des Rostocker Kombinats wurden die örtlichen Behörden nicht einbezogen. Eine Umwidmung zum „Drainageabfluß“ wurde seinerzeit (1978) nicht vollzogen. Eine Umwidmung zum heutigen Zeitpunkt - also 44 Jahre später – sollte sich an den aktuellen umweltpolitischen Vorgaben orientieren.

 

Nach den EU-Wasserrahmenrichtlinien (WRRL) wird ein Gewässer nach verschiedenen Kriterien analysiert und nach fünf Graden eingeteilt: „sehr gut“, „gut“, „mässig“, „unbefriedigend“, „schlecht“.

In gegebenen Fall würde der BRL-A voraussichtlich der Kategorie „mäßig“ bis „unbefriedigend“. Es wurde leider nie gemessen!

Die Einleitung von Agrar-Substanzen (Dünger,Nitrat, Pestizide, Fungizide etc.) könnte trägt in erheblichem Maße zur Beeinträchtigung der Wasserqualität bei. 
Die Verrohrung des Fließgewässers verhindert die Selbstreinigungskraft des kleinen Baches, so dass es zu hypertrophen (übermäßiger Nährstoffgehalt) Belastungen kommt, die ungefiltert (kein UV-Licht; keine Vegetation) in die geschützte Stepenitz eingeleitet werden. Dieses ist gemäß der EU-Richtlinien nicht gewollt!

Der 2,5 km lange Flachlandbach von Hanstorf sollte nach dem derzeitigen Verständnis für Ökologie und Umweltschutz nicht zur Abwasserleitung der Agrarwirtschaft degradiert werden.


Die Behauptung, dass „eine direkte Einleitung von gesammelten Niederschlagswasser in die Rohrleitung nicht stattfindet“, ist falsch. Das Wasser des „offenen Grabens“ und der Vorflut fließt messbar und eingeleitet in die Verrohrung. (s.o.)

Dass „das in dem verrohrten Streckenabschnitt eingeleitete Wasser dem natürlichen Wasserkreislauf entzogen“ wird, trifft nicht zu. Zudem fließt das Wasser ungehindert (und ungefiltert) in die Stepenitz, die Ostsee und den Ozean.

Bei dem „BRL-A“ handelt es sich um ein „oberirdisches Gewässer 2.Ordnung“.
Dass das äußere Erscheinungsbild durch den massiven Eingriff in die Natur den „Eindruck eines zusammenhängenden Gewässers“ verloren hat, kann nicht dem Bach zur Last gelegt werden sondern den Bedürfnissen der industriellen Landwirtschaft.


F) Drainage

Es liegt in der Natur der Sache, dass eine Entwässerungsanlage (Drainage) sich unterhalb der Oberfläche abspielt – in einer Tiefe, dass landwirtschaftliche Geräte diese nicht beeinträchtigen oder zerstören.

Es liegt auch in der Natur der Drainage, dass das gesammelte Wasser „natürlich“ abgeführt wird.

In diesem Fall orientiert sich die Drainage-Verrohrung an den Höhenlinien der hügeligen Landschaft und wird durch „Sauger“, die zumeist parallel zur BRL-A verlegt wurden, abgeleitet. Die verwendeten Drainagerohre und die Sauger haben einen Durchmesser von max. 40-60 mm. Die Einleitung in den verrohrten Bach erfolgt ausschließlich in „Kontroll-schächten“, die zumeist unterirdisch (blind) sind. 
Dieses Hauptableitung muss selbstverständlich tiefer liegen als die „Sauger“.

Die Betonrohre des BRL-A weisen von Beginn an einen Durchmesser von 300 mm auf. 
Die Planer der Melioration gingen davon aus, dass die Aufnahmefähigkeit bereits am Anfang der Drainage-Einleitung sehr groß sein muss (s.o.).


- Die These des „Feststellungsbescheides“, dass es sich um ein „wasserwirtschaftlich untergeordnetes Gewässer handelt“, begründet sich auf der Behauptung, dass „ein Überlauf des „Soll“ beim „Luisenhof“ in den letzten Jahren nicht stattgefunden habe aufgrund des stark gesunkenen Wasserspiegels.“ Die Verrohrung des natürlichen Ablaufes fand erst im Jahre 1980 statt und diente seither als künstlicher Vorfluter. Der behaupteten Trockenheit der „letzten zwei Jahre“ stehen erhebliche Niederschläge im Jahr 2021 und der „durchschnittliche Niederschlag der letzten 50 Jahre“ entgegen.

Der Bach „BRL-A“ ist kein ausschließlicher Teil der Drainage. 
Er würde - als offener Graben – lediglich die, zu DDR-Zeiten gewünschte, übergreifende Bewirtschaftung behindern.


G) Vorfluter

Definition:

Mit Vorfluter wird in der Hydrologie jegliche Art von Gerinne, zum Beispiel Gewässer und Bodendrainagen, bezeichnet, in denen Wasser in Form von Abwasser, Regenwasser oder Drainagewasser in ein Gewässer abfließen kann. Natürliche Vorfluter sind offene Fließgewässer, die Wasser aus anderen Gewässern, aus Grundwasserkörpern oder Abfluss-Systemen aufnehmen und ableiten.


Der „Feststellungsbescheid“ stellt fest: „Ein Gewässer dient dann der Vorflut, wenn es dazu bestimmt ist, Niederschlagswasser von definierten Grundstücken aufzunehmen.“ Genau dieses ist hier der Fall – wenn man davon ausgeht, dass sich sämtliche Grundstücke „definieren“ lassen:

Insbesondere bei starken Regenfällen (z.B. des Jahres 2021) besteht erheblicher Bedarf an Ableitung des ca. 100 Hektar großen Einzugsgebietes des Hanstorfer Baches.
- Ableitungs des „Soll“ am Luisenhof“ (incl. dessen Zuläufe)

- Die Einleitung des Niederschlagswassers aus dem Waldgebiet (35 ha) am Ende des offenen Bachbetts. 
- Die Einleitungen aus den „Schwarzerlenbrüchen“ (Flurstück 204)

- Das „Auffangbecken“ an der Straße nach Seedorf. Dieses trat mehrfach über das Ufer, da der Einlass in den Kontrollschacht der „BRL-A“ verstopft wurde.

- Eine Einleitung des Oberflächenwassers vom Entwässerungsgraben an der Straße Tramm-Hanstorf im Ort Hanstorf (Flurstücke 157;155) wurde geplant. Die Einleitung erfolgt in den Kontrollschacht auf dem Flurstück 154/1.

- etc.

Der „BLR-A“ ist Vorfluter von sehr vielen Flurstücken.


Dass der BRL-A ein offenes Fließgewässer ist, wurde oben bereits erörtert. 
Das vom Verfasser zitierte Urteil der
Verwaltungsgerichts Greifswald vom 11.12.2014 AZ 3A945/13 bescheidet, „dass es sich bei dem auf dem Grundstück befindlichen Graben nebst Rohrleitung um ein Gewässer zweiter Ordnung handelt“.

Eben dieses würde das VG auch in diesem Falle entscheiden, da nicht nur das Wasser der Drainung aufgenommen wird. Neben den Drainagezuleitungen verschiedener Landwirte wird auch das Wasser aus dem o.g. Einzugsgebieten und „Schwarzerlen-Bruchs“ gezielt eingeleitet. 
BRL-A“ hat durchaus eine wasserwirtschaftliche Bedeutung. Das merkt man spätestens, wenn das Rohr verstopft wird.


H) Landwirtschaftliche Zwecke

Der „Feststellungsbescheid“ stellt zu Recht fest, dass es das Ziel der Meliorationsmaßnahmen von 1978 war: 
die Produktivität der Landwirtschaft auf den durch Staunässe und mit zu hohen Grundwasserständen leistungsbegrenzten Böden zu erhöhen.“

Es kann aber nicht das Ziel der staatlichen Behörde sein, diesem Begehren die Interessen der Umwelt, der Natur und der gesetzlichen Vorschriften unterzuordnen.

 Vielmehr ist es das Ziel eines Landwirten, Bewirtschaftungshindernisse wie Wasserlöcher, abflusslose Senken und Gräben auf seinen neu erworbenen Flächen zu verfüllen. Insbesondere auf dem Flurstück 202 /1+2+3 würde er gern das letzte verbleibende Ökosystem unterpflügen bzw. auffüllen. (siehe Fotos)

Im Jahre 2019 hatte ich von der Unteren Naturschutzbehörde in Grevesmühlen eine Übersichtskarte der Gemarkung Hanstorf bekommen, in dem von der Leiterin des Fachbereichs Wasser ausdrücklich auf den Erhalt der vorhandenen Gräbenfragmente hingewiesen wurde (siehe Luftbild). Dass gerade die „Untere Wasserbehörde“ nun einen 180 Grad-Schwenk vollzieht, um die Ziele des Landwirten zu entsprechen, ist bedauerlich.


- In dem „Schwarzerlen-Bruch“ (204/3) nahe der o.g. Flurstücke werden alljährlich kleine Teichmolche (mit rotem Bauch) geboren, die im Frühjahr die Asphaltstraße überqueren, um in das Sumpfsystem der Flurstücke 202 /1+2+3 zu gelangen. Nun soll mit der „Verfüllung“ der Senke der „Garaus“ gemacht werden. 
Zudem landen hier im Herbst tausende von Wildgänsen auf der Durchreise und hunderte von Kranichen. Durch das Aufstellen von orangenen Fahnen und das Aufscheuchen der Tiere mit dem Geländewagen soll „
die Produktivität der Landwirtschaft auf den leistungsbegrenzten Böden erhöht“ und Verbissschaden abgewendet werden
 
Soll es der Effekt dieses „Feststellungsbescheids“ sein, die natürlichen Lande- und Ruheplätze der Zugvögel zu beseitigen?


Auch das Auffang- und Überlaufbecken an der Straße nach Seedorf soll langfristig aufgefüllt und untergepflügt werden. Auch hier hat sich ein kleiner Mikrokosmos gebildet mit Fröschen, Blindschleichen, Echsen, Lerchen und anderem. (siehe Foto). Dieses Becken dient als Rückhaltebecken bei extremen Regenfällen. Das Wasser würde sonst ungehindert auf unser Grundstück laufen.


- Dass die Gemeinde Stepenitztal „weder Bedenken noch Anregungen gegenüber der unteren Wasserbehörde geäußert“ hat, entspricht dem Interesse, die Unterhaltspflicht für das Gewässer abzuwälzen. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang, dass der langjährige Vertreter der Gemeinde im Wasser- und -bodenverband kürzlich überhastet von seinen Aufgaben entbunden wurde und durch einen Gemeindevertreter ersetzt wurde, dessen Partnerin beim WBV arbeitet.


I) Persönliches

Das Flurstück 154/1 haben wir im Jahre 2018 erworben. Es wurde 1980 von der LPG-Mallentin in die „Flurübergreifende Bewirtschaftung“ einbezogen. Der tiefe Graben, der neben der „Alten Dorfstraße“ (139/3) verlief, wurde (rechtswidrig?) aufgefüllt und untergepflügt. Nach dem Erwerb der Ackerfläche haben wir den Verlauf des Baches wieder hergestellt. Es ist geplant, den verrohrten Bach an geeigneter Stelle mechanisch (durch eine Hebeanlage) hoch zu pumpen und – zumindest auf diesem Grundstück - wieder offen verlaufen zu lassen.

Es gibt Bemühungen, das Land Mecklenburg-Vorpommern für die Idee zu gewinnen, auch auf ihrer Fläche 138/3 den offenen Verlauf des Baches wieder herzustellen, zumal die „Hofkoppel Benediktenwerk“ als Ausgleichsfläche vom Land MV erworben wurde.

Auch die Wiederherstellung der früheren Wasserlöcher (Tümpel) auf der ehemaligen Dorfweide „Benedikten-Koppel“ und die Bepflanzung mit Bäumen ist angedacht und wird von der Initiative „Grüner Gürtel“ angeboten.

Ein Durchleitungsrecht für eine Rohrleitung (Grunddienstbarkeit) auf unserem Grundstück (154/1) besteht zurzeit nicht.

Ein mögliches Durchleitungsrecht wurde beim Kauf schriftlich gegenüber der BVVG gekündigt und ist wirksam.

Eine Unterhaltung und Instandhaltung der alten Betonrohre (300mm) wird von uns abgelehnt, da der Zustand der Rohre nicht bekannt ist und nicht dem heutigen Standard entspricht. Der Wertverlust durch die Verrohrung ist signifikant.




Mit freundlichem Gruß


1Gemäß VG Greifswald Beschluss vom 11.12.2014 – 3A 945/ 13 sind die Eigentümer und Vorfluter klagebefugt i.S.d. § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Rechtsgrundlage für den Erlass dieses Bescheides ist § 63 Satz 1 Nr. 2 Landeswassergesetz (LWaG). Dieser Vorschrift, die den Erlass feststellender Verwaltungsakte erlaubt (VG Greifswald, Teilzwischen- und Teilendurteil vom 09.08.2012 – 3 A 301/10 –, juris Rn. 16), kommt eine drittschützende Wirkung zu.

2Die Frage der Rechtmäßigkeit bestimmter Maßnahmen in Hanstorf/ Papenhusen konnte zurzeit nicht geklärt werden, da das Landesarchiv in Schwerin Corona-bedingt Quellen nicht unmittelbar zur Verfügung stellen kann.

3So wie eine Straße ihre Widmung nicht verliert, nur weil sie illegal umgepflügt wurde.


Liebe Nachbarn und Mitbürger in Hanstorf                                                                                    03.09.2021

zum wiederholten Mal ist hier in unserem Dorf die Polizei aufgetaucht.

Keiner weiß genaues – nur dass die Streifenwagen zwischen zwei Häusern hin und her pendeln und die Beamten versuchen,
die Höhepunkte eines seit 2 Jahren schwelenden Streits zu schlichten.

Sicherlich haben Sie „das eine oder andere“ gehört, aber „genaues weiß man nicht“.
Man will es auch gar nicht wissen, man will seine Ruhe!…


Wir wollen Sie auch gar nicht in eine Auseinandersetzung hineinziehen, deren Kern wir selbst nicht verstehen.
Wir möchten Ihnen nur die Gelegenheit bieten, auch die andere Seite zu hören:

- Es sind im Dorf so manche Gerüchte im Umlauf, die wir gern richtig stellen würden.

- Wir erwarten keine Reaktion, keine Stellungnahme oder Parteinahme, wir möchten lediglich

informieren, damit Sie sich ein Bild machen können – falls Sie es möchten.

Wenn nicht, dann brauchen Sie diesen Rundbrief nicht weiter zu lesen…


Anfang

Begonnen haben die Probleme, als wir im Jahr 2018 ein Stück Acker hinter unserem Haus gekauft hatten
und feststellen mussten, dass von den 7.100 m² Fläche auf allen Seiten etwas „abgeknabbert“ wurde:

- Die Straße nach Seedorf machte einen Bogen über unser Land um das Wasserloch am Feldrand

- Die Grenzen der alten „Dorfstraße“ Richtung Seedorf (Flurstück 139/3), die 1982 von der LPG Mallentin untergepflügt wurde,
hatte plötzlich einen anderen Verlauf. Die Rechts-Kurve des historischen Sandweges war plötzlich enger gezogen und

- der Zaun unseres Nachbarn hatte sich ein ordentliches Stück auf unser Flurstück geschoben.

- an anderer Stelle war es genau umgekehrt – kurz: die „gelebten“ Grenzen entsprachen nicht den Katasterkarten.

                                                „Das war schon immer so!“

war die einhellige Meinung. Mit einem Nachbarn konnten wir schnell eine Einigung finden:

Wir tauschen einfach eine Fläche. An anderer Stelle war das nicht so einfach.

Nur „wie soll der Mensch in Frieden leben, wenn es dem (entfernten) Nachbarn nicht gefällt?“

Von uns gepflanzte Bäumchen auf der Tauschfläche wurden herausgerissen:
„Das gehört ihm nicht! Ich habe da schon öfter etwas rausgezogen“ gab er zu (Gerichtsprotokoll 181 Js 27578/19)

Als Butch das verhindern wollte - erklärte er der Richterin : „bin ich dann über den Zaun und hab ihm
dann eine flache Hand ins Gesicht gegeben. Die Hand ist direkt angeschwollen. Ich bin wieder zurück...“
Es folgt eine Anzeige wegen Körperverletzung, zwei Gerichtsverhandlungen und eine „Einstellung des Verfahrens“
vor dem Landgericht Schwerin.

Die Behauptung, er wäre geschlagen worden konnte er genauso wenig belegt werden wie wir sie entkräften konnten.

In weiser Voraussicht beschloss das Familiengericht Wismar eine „Wegweisungsverfügung“:

wir sollen uns zukünftig (unter Strafandrohung) aus dem Wege gehen - was wir auch taten.

Statt dessen hagelte es nun Anzeigen gegen uns:
- wegen nicht artgerechter Tierhaltung bei „Alpakas“; 

- Verbrennen von Gartenabfällen,
- Hundesteuer,
- Körperverletzung und einiges mehr.

Die Reifen des Pferdeanhängers wurden aufgeschlitzt und ein schwerer alter Pflug blockiert die hintere Einfahrt zu unserem Grundstück.
Kübelweise Rasenschnitt wurde auf den Weg geschüttet und die Sperre wird mit Stahlseilen und Schlössern gesichert.

Drei neue Anzeigen sollen die Rechtmäßigkeit der Blockade zementieren….

Wir fragen: Was hat er damit zu tun? Er ist weder Anlieger noch Nachbar!

                                         „Ich werde Dir Manieren beibringen!“

- war das von ihm erklärte Ziel. Welche „Manieren“ es sind, wurde nicht gesagt. Sind es die Manieren, die früher auf Baustellen „normal“ waren?
Soll alles so bleiben wie es mal war? Sollen wir uns nicht einmischen in die Dorfangelegenheiten?


Wir sind 2013 in dieses Dorf gezogen, weil sich die Gelegenheit bot. Die alte Siedlerfamilie wollte in den Süden ziehen
und unsere norddeutschen Wurzeln zogen uns näher an die Ostsee.

Nach 2 Stunden Bedenkzeit schlossen wir den Kaufvertrag und freuten uns auf das neue Zuhause.

Die Andeutungen der Vorbesitzerin, dass es „im Dorf schwierige Mitbürger“ gäbe, ignorierten wird beflissentlich.


Zurück zu den „Manieren“ : Es ist schwierig – gerade für einen „Wessi“ - die lokalen Verknüpfungen und Eigenarten
hier im „Osten“ zu erkennen. Im Grunde wollten wir das auch gar nicht. Wir wollten nicht in „Ost“ oder „West“ denken.
Wir wollten „unsere Ruhe“, so wie die meisten Nachbarn es auch anstreben – die eigenen Angelegenheiten füllen uns vollkommen aus.
Natürlich ist es schön, „ein Schwätzchen am Gartenzaun“ zu halten, eine gemeinsame Gassi-Runde zu drehen
oder bei einem Kaffee oder kleinen Gartenfest zusammenzusitzen und zu schwatzen – ansonsten reichen uns
„Guten Tag“ und „Guten Weg“.



Straßensperre auf der Verkehrsfläche "Dorfstraße" Flurstück 139/3



Wir ärgern uns aber dann doch, wenn die hintere Zufahrt zum Grundstück zielgerichtet versperrt wird,
wenn der Großbauer den Acker mit Pestiziden spritzt und dabei auf unserem Grundstück die zulässige
Höchstgrenze um das 1,2-fache überschritten wird. Wir ärgern uns auch, wenn die Hälfe der 6 Meter breiten
Seitenbankette an der Straße zur B 105 einfach weg gepflügt wird – sei es aus Unachtsamkeit, Gewinn-
und Subventionssucht oder „weil das schon immer so war“.


Nein! Es war nicht schon immer so. 
Die Straße wurde 2012-14 gebaut und (auch) von uns allen bezahlt. Da darf doch nicht jemand einfach so etwas weg knappsen.

Doch – es geht uns was an, denn unser Dorf ist mit z.Zt. 23 Hunden gesegnet, die alle 2x täglich ihre Runde drehen wollen
und einen sicheren Weg brauchen, um nicht von wild gewordenen Autofahrern erfasst zu werden...

Wir haben zuvor im Nachbarkreis Herzogtum Lauenburg gelebt. Dort würde solch ein Landdiebstahl vom Straßenbauamt
oder der Umweltbehörde sofort unterbunden. Dort bleibt jeder auf seinem Grundstück! Das sollten unsere Großbauern
– mit holsteinischem Migrationshintergrund – eigentlich wissen. Aber hier wollen einige noch Reste von der
„Wilder Osten“-Mentalität erhalten: Offensichtlich zählen Beziehungen und Gefälligkeiten, Absprachen und
Machtgebahren mehr als Gerechtigkeit und Recht.


„Es soll alles so bleiben wie es war!

Im Osten war auch nicht alles schlecht!“


Wir meinen aber, dass jeder seine Grenzen kennen sollte. Seine Grundstücksgrenzen und seine persönlichen Grenzen.
Nicht nur die leidige CORONA-Pandemie gebietet Abstand. Konflikte sollten nicht mit der Faust ins Gesicht, nicht mit
Straßenblockaden, falschen Gerüchten, praktischen Verschwörungen und Intrigen gelöst werden.


In Mecklenburg nimmt man jemanden zur Seite und spricht mit ihm!


- aber man haut ihm keinen in die Fresse! Das sollte man nicht einmal tun, wenn man „im Recht ist“ und erst recht nicht,
wenn man sich nur „im Recht fühlt“ und sein eigenes Recht als Maß aller Dinge sieht.

Wenn es etwas zu besprechen gibt, sind wir gern bereit, uns auf einen Kaffee, ein Bier oder ein Glas Wein zusammen zu setzen.

...wem der Nachbarn nicht gefällt, der muss keinen „Maschndrotzaun“- Streit veranstalten und
„falsch Zeugnis reden wider seinen Nächsten“. Der sollte es uns direkt sagen oder vor Gericht die Wahrheit sagen,
die reine Wahrheit und nichts als die Wahrheit!


Wir wünschen uns eine gute Nachbarschaft, ein freundliches „Hallo/ Moin“ und einen „guten Weg“.


Dinge, die in der jüngsten Vergangenheit geschehen sind, haben uns zu diesem Brief veranlasst.

Wir bedauern, dass der „schiefe Haussegen im Dorf“ bereits auch schon eigentlich Unbeteiligte belastet.


Mit freundlichen Grüßen


Butch Speck


P.S.: An dieser Stelle möchten wir die Gelegenheit nutzen, um eines der “umlaufenden“ Gerüchte über unsere
Beweggründe klar zu stellen: Wir möchten lediglich eine hintere Zufahrt für die Versorgung unseres hinteren Gartens nutzen,
da dies nur von dort möglich ist, wenn der Auslauf für die Lamas (vom Stall bis zu den Kotplätzen) frei bleiben soll. Zudem ist
es "naheliegend", die Einfahrt zu nutzen, die den Weiden "am nächsten liegen".

Des weiteren möchten wir die Möglichkeit nutzen, dass wir – wie auch alle anderen Dorfbewohner – den Weg an der
"Benedikten-Koppel" als Fuß- oder Spazierweg nutzen können, denn laut Grundbuch handelt es sich bei der 800 Jahre
alten „Dorfstraße“ immer noch um eine „gewidmete Verkehrsfläche“.


Wir wollen keine Straße dort, keinen Autoverkehr und schon gar nicht eine „komplette Umleitung aller Fahrzeuge – inkl. Landwirtschaft – damit es bei uns nicht so staubt.“

Warum wir inzwischen mit allen Mitteln an dieser Stelle bekämpfe werden, ist uns selbst ein Rätsel.

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