Sehr geehrte Damen und Herren
Sinn und Zweck des Antrages auf Erlass einer „Außenbereichssatzung“ ist die Bebauung des südlichen Teils des Flurstückes 64, Gemarkung Rodenberg.
Dieses Flurstück liegt unmittelbar am Rande des Naturschutzgebietes NATURA 2000 (Stepenitz-Maurine). Es würde ein oder zwei Baugrundstücke „höchsten Wohnkomforts in idyllischer Lage bieten“. Der Ausblick in das Stepenitztal ist kaum zu überbieten…
Allerdings ist auch der Blick aus dem Stepenitztal zum historischen Dorfkern von Rodenberg für den touristischen Betrachter an Schönheit kaum zu überbieten.
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Es stört allerdings die Ruine eines Gebäudes auf dem Grundstück, welches dem Antragsteller gehört und in den letzten 30 Jahren (bewusst?) vernachlässigt wurde.
Sein Wohnrecht ist durch die fehlende Nutzung verwirkt. Eine Restaurierung des Gebäudes als Alterswohnsitz wurde vom Bauamt, Denkmalschutzamt und Umweltamt einhellig
abgelehnt.
Bereits in naheliegenden Gebäuden in unmittelbarer Nähe (Nr. 10) zu dem angestrebten Bauplatz gab es erhebliche Probleme mit dem Bau- und Umweltamt, das vorhandene Gebäude als Wohnfläche weiterhin zu nutzen. Erst das Bestreben, das Gebäude in seinem Erscheinungsbild im Gesamtassemble des Ortskerns zu erhalten, veranlasste das Bauamt, einer Instandsetzung zuzustimmen.
Eine Bebauung des südlichen Teils des Flurstückes 64 stellt einen erheblichen Eingriff in des Erscheinungsbild der Landschaft dar – insbesondere, wenn Gebäude modernerer Bauart und Gärten üblicher Neubausiedlungen dort angelegt werden.
Die Gemeindervertreter*innen der Gemeinde Stepenitztal sowie die zuständigen Ämter des Landkreise Nordwest-Mecklenburg werden gebeten, die möglichen Veränderungen des Orts- und Landschaftsbildes durch eine Bebauung zu bedenken.
Hochachtungsvoll
V.i.S.d.P.: Butch Speck
Gemeinde Stepenitztal NWM
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