„Außenbereichssatzung der Gemeinde Stepenitztal für einen Teilbereich im Ortsteil Rodenberg“ 

Soll es eine Gefälligkeits-Satzung in Rodenberg geben?


Vor mehreren Monaten setzten sich die ehemalige Landrätin von Nordwestmecklenburg, Frau Weiss, mit Bauamt und „Investoren“ zusammen, um über die Möglichkeit zu beraten, einen Alterswohnsitz an die schönste Stelle des Naturschutzgebiets Stepenitztal / Maurine zu bauen.
 

Rodenberg, ein kleines Dörflein an der Stepenitz zwischen Kirch Mummendorf und Dassow, ist beschaulich und „weit ab vom Schuss“. Hier beginnt das Naturschutzreservat Maurine-Stepenitztal mit den großen Reetfeldern und der „Natur pur“. Hier gab es seit Jahrhunderten den ersten möglichen Übergang hinter Dassow - als Brücke oder Furt zwischen den Landesteilen Bistum Ratzeburg und Herzogtum Mecklenburg.

Wo früher vier „freie Bauern“ ihre stattlichen „Hufen“ bewirtschafteten, ist nur noch einer verblieben, der nun seinen Lebensabend „mit Blick ins Grüne“ vorbereitet.

Da Rodenberg auch 30 Jahre nach der Wende immer noch keine „Klarstellungs- und Ergänzungssatzung“ hat, in der die Dorfentwicklung des „Innenbereichs“ geplant und abgestimmt wurde, hat man auf der oben beschriebenen Sondierungsrunde den Plan geschmiedet, eine


„Außenbereichssatzung der Gemeinde Stepenitztal für einen Teilbereich im Ortsteil Rodenberg“ 


zu erstellen. Diese Plan ist privat finanziert und schließt nur einen beschränkten Teil des Ortes ein.

Um das wahre Vorhaben - nämlich auf den Flurstück 64 ein oder mehrere Baugrundstücke zu schaffen – nicht zu offensichtlich erscheinen zu lassen, wurden andere Flurstücke an dem historischen Dorfanger ( Flurstück 69/1) mit einbezogen, die eigentlich gar kein Interesse an dieser (Sonder-)„Regelung“ haben. Dass über dieses neue Baugrundstück ein Weg verläuft, wurde bei der Planung tunlichst übersehen.

 

Ursprünglich träumte der Initiator und Finanzier dieser Planung das „Haus Nr. 8“ renovieren bzw. instand setzen. Viele Jahre hatte er das Haus, das auf seinen Grundbesitz steht, reserviert und verkommen lassen, um dann zu erfahren, dass die Untere Naturschutzbehörde (UNB) dieses Vorhaben nicht genehmigen wird: Das Haus steht inmitten der geschützten Flächen des „fluvialen Schwemmlandes“ der Stepenitz.


Ursprünglich träumte der Initiator und Finanzier dieser Planung das „Haus Nr. 8“ renovieren bzw. instand setzen. Viele Jahre hatte er das Haus, das auf seinen Grundbesitz steht, reserviert und verkommen lassen, um dann zu erfahren, dass die Untere Naturschutzbehörde (UNB) dieses Vorhaben nicht genehmigen wird: Das Haus steht inmitten der geschützten Flächen des „fluvialen Schwemmlandes“ der Stepenitz. 
Schon die Eigentümer des Hauses „Rodenberg 10“ hatten massive Probleme die Sanierung des alten Backsteingebäudes vom Bauamt genehmigen zu lassen. Erst die Einordnung als erhaltungswürdiges Gebäude im Ensemble der vorhandenen Dorfbebauung rechtfertigte eine „Baugenehmigung unter Auflagen“ durch das Bau- und Denkmalschutzamt.

Dieses Voraussetzungen dürften bei der Bebauung mit neuen Häusern nicht vorliegen.

Um die Planungskosten von geschätzten 10.000 € wieder einzuspielen, ist damit zu rechnen, dass mehrere Baufenster eingerichtet werden – für die Kinder, Enkel oder andere zahlungskräftige Bauherren. Aus der Planung wird dieses nicht ersichtlich.

„Eigentlich geht uns das gar nichts an!“

möchte man meinen…

Aber betroffen sind wir doch alle.

 

Über das Flurstück 64 führt traditionell der Rad- und Wanderweg von Tramm – Hanstorf - Rodenberg – Schönberg über die Brücke.  Er wurde - auf Betreiben der Naturschutzorgani-sationen und der UNB nicht befestigt, um den natürlichen Eindruck zu bewahren.

Historisch war der Übergang über die Stepenitz von den natürlichen Gegebenheiten abhängig -Flussverlauf, Sandbänke, Knüppel-Furt, Brücke, alte Trutzburg - daher wurde keine bestimmte Wegstrecke auf dem öffentlichen Flurstück festgelegt. Erst durch den Verkauf der Uferwiesen gelangte der Weg in Privatbesitz.


  • Es ist dringend erforderlich, dass die Gemeinde spätestens jetzt den öffentlichen Weg als öffentliche Verkehrsfläche erwirbt und Grundbuchlich sichert. Bisher wird lediglich ein „Gewohnheitsrecht“ vermutet, das in der Rechtsprechung kaum Bestand hat.
  • Die Straßenbeleuchtung wurde neu gesetzt und die Brücke steht im Eigentum der Gemeinde. 
    Es mag notwendig sein, die
    öffentliche Verkehrsfläche  und die Feuerwehr-Zuwegung dinglich zu sichern.
    (Aus eigener Erfahrung kann ich berichten, dass der Eigentümer
    „Betretungsverbot für all meinen Besitz“ ausgesprochen hat. Eine Abhängigkeit von der Gnade und dem Wohlwollen des Grundbesitzers kann nicht gewollt sein.)


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